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3. Th. (1715) Deme zum Beschluß, Ein bewährtes, meistens aus eigener Erfahrenheit, und unterschiedlich-practicirten Manuscriptis, wohleingericht- sehr nutzliches Koch-Buch beygefüget ist In welchem, gantz besondere zu diesem Zweck, sehr curiose Materien, deren man sich, mit grossem Nutzen, und seiner Vergnügung bedienen kan, enthalten ...
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Dritten Theils ErsieöBuch.

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so wird es auch allhier gehalten / daß unrechtmäßigePfänder / das gepfändete Stück bezahlen müjjen,

rechrigkeir /aus einander zufallen / und gantze HeeröenVieh zu Pfande wegnehmen / dabey dann offt-mals vieles crcpiret; als ist zu untersuchen / wornachder Wehrt/ solchen VeUustes/angeschlagen werdenmüsse. In demn Reichs-Pfändungen / da unmittel-bare Fürsten und Srände des Reichs/einander dieJH-rige pfänden und wegnehmen / wird darvor gehalten/daß der Schade/durch des Beschädigten )u.smsnr,könne Tliimiret/ jedoch nicht in >>mnilum,und so hochder Klager will; sondern wenn derselbe einen gewissenAnschlag angegeben / so wird solcher / zuförderst durchden Richter/m^äerirec/ folglich durch den Eid desKlagers/ bekräfftiget / und was also beschwohren/demselben Gerichtlich zuerkandr.^il. >. c. Es tön-te zwar auch dasl^el^m einer Sache / durch Zeu-gen wol erwiesen werden/ 5c>in. in c-,/1 cum caulaclcAllein solches hat viele Schwürigkeiren beysich/und ist nicht leicht auf solche Art herauszukom-men/aus Ursachen/weil die ?rcna rerum.sehr v-zni-ren/und was einmal theuer gewesen ist / das andere)

mal wolfeil wird / auch in denen Oertern ein grosserUnterschied;« finden/also/daß/ was an einem Ortvor grosses Geld gekauffer wird / solches am andernnicht halb so viel kostet. Wiewol man mehr einen so ic-eueren Beweiß erfordert / sondern genug ist/ wannohngefehr ein solches Zerium erwieftn wird/was dieSachen wann sie noch verHanden wäre / zu der Zeitgellen könne / oder was sie aufbringen könre / undworinnen ihre Güligkeit bestünde/ 6-iiiius cle^izno-

! ration. Odicrv. > s. per Ic^, li c^uczs Lvcj. cic re vcn.! clenci. Dieses contirmiret die tägliche t'rsx >8,

^ daß / wann die Zeugen meiner Sache ungleich aussa-gen/ alsdann das Mittel zwischen dem Höchsten undGeringsten / genommen werde; Zum Exempel / wannein Zeuge die Sache auf hundert / der andere aufneuntzig/ und der dritte/auf achtzig /Tttmurer; als-dann wird dem Mittelsten auf neuntzig / am meistengeglauber / weil die ?r«lumprivn , daß derselbe amwenigsten in exccllu, oder OeteÄu pccciret habe;Oder / wann dreyerley Zeugen eine Sache vcncl rethaben/ setz«! man die gantze Summa zufamme» / undnimmt sodann den dritten Theil davon/welches als-dann die seczu.rableste Summa ist. LaUiu» cu. 5r.

äe^lZnorätionibuz. Objerv.18. n. 10.

xv.

Von Bürgen und Bürgschassten.

^Emjenigen/wasunserseeliger ^uwr cap. 84.

79. von Bürgschafften beybringet / kan^folgendes / sowol füglich als nützlich / bey-gefüget werden. In allen ^ontr-süm und Verpflich-tungen/ mögen Bürgen genommen werden. Und istein Bürg derjenige/ welcher/ um mehrer VersicherungWillen / für einen andern sich verhasster / und ver-schreibet/ dergestalt / daß dasselbige von ihme/ als demGelter selbsten/was er versprochen / gehalten werdensolle. Inttit.c k ämk, cjc K6--,ui7oribus. Es ist aberzu einer rechtmäßigen oder vollkomn,enen Bürgschaftnicht genug / daß der Bürg eines stattlichen Vermö-gens/sondern er muß auch ein guter/richtiger Bezah-let/ oder aber im Fall der Verwiderung / leichtlich zurBezahlung zu zwingen/und zu vermögen seyn. Werfür den andern Bürg wird/sagt das Bayrische Land-Recht/m. ,4. von Bürgen und Selbst-Schuldnern/srl s.loi.!6s der soll ausdrücklich und klarlich ver-sprechen / daß er unter die Forderung/ um die er Bürgworden/ Haffren oder gut seyn wolle, ^agte aber ei-ner allein / er wollte darob und daran ftyn / daß dieSchuld solle bezahlt werden/oder den; Schuldner seywol zu trauen/ er sey ein guter / redlich-und vermög-licher Mann / oder dergleichen ; das ist keine Bürg-schafft / noch auch etwas darauf zu erkennen.vicj.^al.verlieb.p.irl. 2. Lnnci. 25. n.2?. Ein voller bezechterMensch/kan nicht Bürg werden. Zi- in c. unus^isque

invers. cuii eorin;. 22 q. 4. per. text, in c.lsne l s. cz,l.

Ein Pfleg-Sokn/so er für jemand andern ist Bürgeworden/hat solche Bürgschaffr (wie o.Joh. Werndlein seinemPupillen-Schild l.^. c .z. der andern Schluß-

III. Theil.

Ord .p. 6 s ^schreibynichtBestandt/alldiewell vermuthetwird/daß solches ihme mirrlerzeic/zu Nachtheil/aus-schlagen mögte / >. prxlor./. /. non lvlmn, ffclemin. Welches auä) statt habe / da schon derjenige /für deme solche Bmgschafft geschehen/gar reich undvermöglich ist.Lioll.ml. l. Ue Miotämil min ubiOc! Oclcluz cie reiiit. in inte^l qu. ^.art <. p 2. Daaber der Gegentheil öociren und darthun könte(oderda es sonsten kund und offenbahr wäre/) daß die je-nige Bürgschafft/ so das Pfleg-Kind gethan/ nochjetzt/nochkünsstiger Zeit/ihme Pfleg-Sohn/zum we-nigsten Schaden/oder Gejahr/nicht gereichen werde/hätte bey so beschaffenen Sachen/selbige Bürgschafft

wol Krasst. I. nonomnia,44.ss.Seminar. (Zclcluz ci.Ivc.f>.i.cz.z6.n. zo.Sc p.2.q. ;4.art. z.n.li.12.> Z >4-

2. Weiber können auch nicht Bürge werden. >.s«-

INMX. t??cle reZ.^ur. 6: Iiakcs. ^utbent. 8i czu!, mulier.L äcnijtus Lonsul. Vellejsn. Darum/so offt einMann und Frau meinem lnkrumenko (wieofftmalszu geschehen pfleget/) sich zuHaubt-Schuldenernse-tzen/ so gilt dergleichen Verpflichtung nicht / und ist dieFrau auch zu bezahlen nicht schuldig/ was sie/ und ihreGüter betrifft; Ein anders ist es mit dem Mann, pertcx. in aurk, 6vc ilzi virt-imeq. l. sci L(^. Vellejan.rext. in Hutb. li czua inulier. L. socj. tit. Kc (üommu-nircr. 8c in I. l. l?> ac!8L. Vcllej.in. Esseyedann/dassie etwas davon genommen habe / dafür sie Bürgworden. I. anticjUL.äz. 8L. Vejlejgn. Sckneiciew./.kn.num.4 Inttir.6ekciejufs^Iib.z.Nt 2i .5ol .mi-

bi. 47. Welche Bürgschafft aber/jedoch auch nur so

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