Dritten Theils Erstes Buch.
berufen zu werden; daftrn er alsdann dannoch hals-^ starrui zurück bKibet/ und das gepsändere V-ei) mchr1-ccii.i.j. en will/ wird dasselbe verkaufter/ von denKaus-, Geldern die verwa ckle Straffe/und dieecwannaufge-gangene Unkosten/ abgezogen/und wam^ etwas üongist/solches dem Gepfändeten ins Haus geschickt.!, z l>tt.
tjcrcjuci
s. Nicht der geringste der Pfändung/ ist auchdieser/daß dadurch alles besorgliche ab-
gewendet werde/und der Nachbar/ als welcher/ zumExenipel/ auf dem Meinigen sein Vieh huret / nicht et-wann/ mit Abkauft' der Jahre/ eine i^lcripnon-^nsich anmassen mögre; Dann es ist ausgemach-ten Rechtens/daß wie-" )unduz nc^.-uvis, wem Ge-gentheil eine sich dardnrch -icqu.rire/wanner mir das jenige verbietet / worzu ich sonsten von Na-tur berechtiget wa.e/und ich he. nach darzu stille schwie-ge. >c>; qui komiiuc» ^ äc Lcrvilulc Uro ^rsecj.
!.,nciu!> k Valle Lons. 22. n. ^2. 8cburtkus conii> l. n
2». Lc»l. z.8cbnciclLxvinus acl/ <cc>uö Inli. clc
^^innio^ n. 54. Also ist auch Mweiffeiich/ daß einevorgenommene Pfändung das Stillschweigen mrer-, u!n^>>re/ und eine lm^-Mcnli^m an den ^ag lege: dannman nicht allem mit Worten sich kan mercken lassen/daß MM etwas nicht leyden wolle/sondern auch durchdie ^har. I cic c^uid. in Ml. cte lcziku^ Und wie in denmeisten Arten der ?r-e^riplion erfordert wird/daß derGegentheil wisse/was man sich vor eine ^vUcll^n be-diene/ und dennoch solches zugebe/ also »st/ausser Zweis-fel/daß wer den andern pfander / dardnrch genugsamzu verstehen gebe / daß er den gebrauchten nichtverstatten wolle. 5'rancilc. tj-ilctus äc ?riLlcri^>tionejz^rc. 6. czu. 4. n 40. capit. ^uciitis cls pr^scriptionib.
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6. Wohin aber das Pfand/ welches jemand ge-nommen/müjse gebracht werden/ist unter denen l)^»^^" en nicht einerley Meynung: Einige stehen in denGedanckm/ daß es genug sey/wann nur das Pfandgenommen/ und in des Pfandenden Haus gebrachtwerde; Andere aber/unter welchen (^oieruz cls^ru-
ccllu cxccutivc» pciit. 1. c ^.nuin 90 usc^uc n 102.Kö^s>- ^. vcci! 4r. n ?4. halten davor/es werde noth-wendig erfordert/ zu Abwendung einer ?rTscripli»n,daß das Pfand dem Gericht übergeben/ und der ge-pfändete Theil darzu cmret werde. Ihre r-moncssind diese / weil sonsten eine Pfändung nichts mehrlinpiirtiret/ als eine cxtrz. ^uciici<jl - (onrr.! U6tilln,welche allein niemand in maia Kcic, setzen könte/ lZar-
tulus in >SA. ^ licnam cmptorc. n. 2. Innvccnt.
ciilciti 8t 0b!i^at n.; So gar/daß sie
vermeynen/wann jemand das Pfand nicht nach den;suclice compsrenlc: brachte / dannoch die kxlrsKiokeinen effcäi haben könte. s<öppcr.cir.i)scisz6 Al-leine/wann man die Land-Übliche ?raxin. sonderlich
III. Theil 7"
chen worden.
7. Von dieser Pfändung kan sich niemand/wanner der Sn ast unrerworssen ist/frey schätzen/und wer-den/tcit.,nt^ ,.ruxi. auch die jenigen Personen /wel-che sonst der weltlichen > v»nilic>n nicht unrerworffen/als Dors-Pfarrer/Küster und Schuuneister/:c. bier-innen nicht übersehen/ jedoch nur so ferne/ alsex,ure-iiiczuo . sie zu em und andern in der Gemeine / zuconcurriren/ schuldig sind/ oder wann aus clei 6., vciquLli. sie strafffälllg worden. Zum Exempel/ wannihr Vieh jemand Schaden gethan / wird dasselbe owol/als eines andem/ l-cirö gepfändet. Es fraget sichaber: Wann ein Edelmann aus einem Dor ff wohner/ob auch denftlbigen die Bauren pfänden dürsten ? Esist ein Unterscheid zu machen unter denen Edelleuten/welche zugleich über das Dorftdie Gerichte haben/undunter denen/ welche sie nicht haben. Wann der Edel-mann über das Dorfs die /uiiz^iHio» hat/ so wirdman d>e Pfändung denen Unterthanen schwerlich ein-räumen können/ weil solches der Obrigkeitlichen Auto-rität gar zu nachtheiilg seyn / auch zu vielerlei) ^c>nl>>.üunen und Unordnungen Anlaß geben würde. Daßsie aber das etwann auf Schaden geschehene Vieh/sodem Gerichts-Herrn zuständig/ wegjagen / und denGerichts-Herm anzeigen / damit er der Nachlässigkeitder Hirten/oder Vieh-Wärter/bestrast^; solches wirdihnen Nicht zu wehren seyn : Wiewol die 0b«e. vi,ntzund das Herkommen bierinnen den besten Ausschlaggeben muß/ vermittelst dessen / wol geschehen könre/daßein Gerichts-Her:; sonderlich/ wann er auch Pfiichrba-re-Gürerim Besitz hätte/r^ione derselben/ausgepfän-det würde; Dafern aber der Edelmann keine ^unsci,äion im Dorffe / sondern nur daselbst die blosse Woh-nung bar/ alsdann ist ausser Zweiffei/daß dieselbe/oderderenVieh von derGeineine/gepfandet werde/wann esdie Saar/oder sonsten die Wiesen und Aecker/bescha-dige't.
^8. Das also / durch die Pfändung /' aufgebrachteStrass-Geld/ist von Alters/ denen jenigen / so diePfändung verrichtet / oder auch / in gewissen Fällen/die gantze Gemeine darzu gelassen worden / daß sie da-von erwas an Bier verrrincken mögten / in dem Abse-hen/ damit alfo die Leiite desto fieissiger Aufsicht haben/und zu Verhütung alles Schadens/ desto mehr ermun-tert werden mögten. Doch hat die Begierde, des Ge-söffes/Hernachmals dabey/so viel Mißbräuch einge-führt/indeme öffrers/ ohne genügsame Erkundigungund zulängliches ^unclzmenr , aus Mißgunst undheimlicher Feindschafft / die Leute ausgepfändet / unddarauf eine übermässige Quantität/ an Bier / ausge-truncken/ und darbey lästerlich geraser worden; Als istnicht unbillig / in der Fürstlichen Zellischen Policey-Ordnung/cijp.i: /.z. verordnet / daß / nachdem dieErfahrung bezeuget / daß die Pfändungen in viel
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