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3. Th. (1715) Deme zum Beschluß, Ein bewährtes, meistens aus eigener Erfahrenheit, und unterschiedlich-practicirten Manuscriptis, wohleingericht- sehr nutzliches Koch-Buch beygefüget ist In welchem, gantz besondere zu diesem Zweck, sehr curiose Materien, deren man sich, mit grossem Nutzen, und seiner Vergnügung bedienen kan, enthalten ...
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10
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Des Adclichen Land-und Feld-Lcben6

Pl-Tsios.n.l. 8^ 4.Tt8.pstt.2. n. ,4 So haben sie dan-noch in Rechten / einen ordentlichen / vorgeschriebenenGerichtlichen Gewalt/ in Lehens-Sachen. ?anc>rm.in c-p, (Ticrum. n. IZ. derhalben auch von ihnen/nach gemeiner Verordnung der Rechten/ procccjiretwird/ mir Überreichung eines Klag-Libelles/ es wirdder Krieg bevestiget/ der Eid /pro ^'Ziumniz,geleistet/ordentlicher Beweiß geführt/und endlich / in der gli-che/ic^ilunL gesprochen. suxt.1 Icz. pr«n. L ackert,intcrio. omn. Und/ so sie des Rechtens nichtgenugsam erfahren sind/ so mögen sie sich / durch anix-reGMrte/velernen lassen/ und alsdann ein Id. theil

ausspU8)eN. v>ci ijckrscjür. cic fcucj. pzrt. l O.

n l?. Diese Gewonheit ist fast in gantz Teutschiandeingeführet.

z. Für des Lehen-Her:n benennten Lehen-Leuten/allein aber (weiles etlichermassen das Ansehen Härte/als ob der Her: / in seiner selbst eignem Sache Richterseyki rßollte / welches doch/ von Rechtswegen/ nicht ge-schehen mag oder kan/) ist der Lehen-Mann/zu ant-worten/ nicht schuldig; dann/ ob wol an vielen Ortendie Gewonheit ist / daß in Lehens-Sachen / der Herretliche seiner Leben-Leute erwählen mag/ und des Le-hen-Manns Wahl ausgeschlossen/ so ist doch / sagt<z.,iiius I 2 0ks.?4.nl. 2.5c(als /nachbeschaffenerGelegenheit/ ob solche Gewonheit gelte/ gesraget wur-de/) auf Nein/geschlossen worden: (i.) Weil sie ist/wider ausdrückliche Texte/im Lehen-Rechte, ur m.c.,.

Lin. mccliim li Lonlrov. lit in cjum 5c ^snat. c. 1. 6s<.'ontrov.s-ucj.Zp p 'i-.tci'm. Zum (2.) Weil sie/al-len natürlichen und weltlichen G. ünden/ zu wider ist;dann der Herz wäre/der Gestalt/gleich in seiner eignemSache/Richter/«wider die Billigkeit. > l.L.nc ymz i.isua Laus. 5c IN l.okicrvznäum ff. cjc/»ci^ dann er/oh-ne Zweiffel/ diejenigen zu Richtern erwählen wird/durch welche er verhoffet zu gewinnen, ^lvar.in cl.e.

1 cteLonlrov. scucl. ?>p. pzr. lcrm ?>zlius in^raÄ.

s?u6. part. 11.n.,2. Schliesset gar schön / eine solcheGewonheit/ welche aller V^nunfft und Gerechtigkeitzu wider/gelte nicht ; dann der Her:/und derLehen-M'.nn/sollen/ rc^uiaritcr, in gleichem Rechtgeachtetund gehalten werden. Angleichen:/soll zwischen demHer:n und Lehen-Mann/der Glaub und Treue/ein-ander antworten und begegnen, lexr.in Lap. Sn.cie

sorm.kciciit. in kn. Vielweniger soll einem/von demandern / eine unbillige Gelegenheit vorgeschlagen/undzugeMUthet werden. I'cxr. in I^cZ.ini^uillimumF.c!-:^urig A sxIiiHnurant. 5c ins Klius s^milisz /.Oivi

if. cie legal 1. Der Her: aber würde dem Lehen-Mann, diese Ungleichheit/verstehe / daß er die Wahl/zweyerLeden-Manner/ allein haben solle / nicht gestatten; de-rohalben soll er auch silbsten/ besselbigen Rechts/ sichgebrauchen/ und Gleichheit haiten. lcxc. cic. ff. czuoä

<zui5czu-: sur.

4. Endlich / so stehet den Partheyen frev/ welcherTheil meyner und ihm einbildet / wider Recht / be-schwehret zu seyn/daß er sich auf die hohe Obrigkeit/dasist/dieOber-Lehens-Her:schassc / sie sey Geistlich oderW'ltlich/beruffe/und ordentlicher Weise / ap!>-lure.Aiö soll es auch gehalten werden / wann der Vasall/oder Lehens-Mann will den Lehen-Her:n/von wegen! der Lchen-Güter/besprechen; So soll auch eingieiä)er^ Zusatz der Lehen-Leure/ vom Herrn und Lehen-Mann/> geschehen/und gehandelt werden/wie oben §. 2. qemel-. der. Wann aber der Lehen-Herr leine Lehen-Man-ner wollte benennen/undverordnen/ so mag der Le-^ hen>Mann sich deshalben/vor der Obrigkeit des<ehen-Herrns/ beklagen/und bitten/den Lehen-Herrn dahinzu halten/ daß er ihme/ vor den Lehen-Mannern/wol-le zu Recht stehen/ und/zur Nothdnrsst/ etliche Lehen-Manner/seines Theils/benennen/ dergleichen er auchthun wolle / und daß-zuvor/ zur Handlung / Tag undStelle benennet werden/oder daß der Ober-Herr dieSache vor sich nehmen / und ihme Recht und Gerech-tigkeit darinnen mittheilen wolle. Weiter / sollen dieLehen-Männer/die von demHerrn und Lehen-Mann/benennet/ und zwischen ihnen Richter seyn sollen/durchdenLehen-Hsr:n/ ihrer Eid-Pflicht und Verwandnus/damit sie ihme zugethan sind / so weites nötig / erlas-sen/und von neuem zu der strittigen Sache beeidi-get werden/ daß sie in derselbigen wollen / nach ihrembesten Verstand/ Handelen / und erkennen/ was rechtist. Der Lehen-Mann soll hierauf keine schmählicheKlage anstellen / noch auch über gewaltsame Entse-tzung/ sich ungebührlich heraus lassen / sondern seineSache/ durch sügliche Klage önd äHi.,n in saüum,wider den Herrn/vorbringen, i'cxl. 2. teu6. nr. ?z./.ilrniliter Vasallus ä: 2. keucl. tit. 22. §,6 vsro Vas»I!uz.

vil.

Bon den conrrzÄen insgemein / und was dabey zu

beobachten.

^Jgentlich zu reden / ist ein LontrZÄ, andersjnichts / als so sich zween oder mehr beyderseits'gegeneinander verbinden / als im Kausten/Verkauften/ Hinlassen/ oder Verleyhen. In wel-chen Handlungen der Verkaufter schuldig/ dem Kauf-ser dasKauss-Güt zuzustellen; und hinwiederum/derKauffer das Kauff-Geld zu bezahlen / verbunden ist.Und wann ein Theil den Lonr^S nicht balt / so ist derandere Theil auch an den erwähnten LontraQ nichtmehr gehalten. Es werden aber etliche LontraQusno-

minzti, das ist / benennte / und etliche mnommIti,unbenennte/geheissen. Die Benennte sind/Kauf-!fen/Verkauffen/Hinlassen/ Bestehen / Leyhen/ Ge-walt übergeben/ und Güter in treueHand und Behalt- ?nus legen. Die anderen werden deswegen innvininZ- ^ti, oder Unbenennte geheissen / weil sie keinen bestand:-gen/ausdrücklichen / gewissen und bestand iglich eignenNamen haben / als zum Exempel / so ich sage: Ich ge-be dirmeinenWeyher/daß du mirdeinenHoltz-Wachsgebest : Ich will dir deinen Weinberg bauen / daß du

mir