Dritten Theils Erstes Buch.
ner zween Lehen-Herren hat / die widereinander sind/so soll er seinem ersten Lehen-Herm / wider den andern/helffen. Wann ein Lehen dadurch ledig wird / daßder Lehen-Mann stumm / oder taub / oder blind / odersonst untauglich würde / so fället es dem Herzn heim/und werden die Lehens-Erben ausgeschlossen.
12. Wann der Lehen-Mann seines Lehens/ durchVerkauffung desselbigen / verlustigst wird / so fällt dasneue Leben dem Herm heim / gber das altvätterliche Le-hen fällt an die nächsten Freunde/oder an die / welche! denen die nächsten im Grad und Sippschafft sind/undwird des Veränderers Sohn ausgeschlossen/ es seyedann/ daß die Sohne nichts von des Vatters Erb-schafft haben wollen. Wann der Lehen-Mann seinLehen verwircket/durch eine Missethat wider denHerm/so fällt das Lehen dem Herm heim/es wäre dann in derBelehnung ausdrücklich versehen / daß das Lehen voneinem auf dem andern fallen solle. Wann aber der Le-hen-Man /sein Lehen/ durch andere Ubelthaten/die nichtwider des Herzn Person sind / ( als wann einer seinenBruder/ oder Bruders Sohn/entleibet/) verwürcket/
so fallt es/ wann es alt Leben ist / aufseiNe Agnaten undLehens-Erben / und / nach etlicher Meynung / die ihmim vierdten Grad / oder darüber/ verwandt sind; danndie nähere / werden davon ausgeschlossen. Jsts aberein neu Leben / so fallt es an dem Herzn / und werdendes Lehen-Manns eheliche Kinder/und auch alle ande-re Lehens-Erben uNd Agnaten / ausgeschlossen; danndiese Strasse ist deswegen erdacht und vorgenommen/daß es nichr allein der mißthatige Lehen-Mann/son-dern auch seine Kmder/und nächste Freunde desselben/ !andern zur Furcht und Schröcken/empfindett. Wann isich/ letztlich/ der Lehen-Mann Abst gerichtet/^» um-gebracht hätte/so folgen seine hinter sich gelassene Gü-ter nicht dem Herm/sondern seinen Lehens-Erben undAgnaten. Doch wäre nicht unbequem / daß man dieUnterschiede/ welche man in gemeinen Rechten pflegt zuhalten/ wann sich einer selbst entleibet /( Nemlich/ ob ersich/ wegen einer Mißhandlung / oder aus Schwach-heit/ oder um Bekümmernus Willen/vom Leben zumTodte geb: achr hätte /) in Lehen-RechtM auch hielte/und darnach das Urtheil anstellte und faltete.
vi.
Wer inLchens-Sachen Richter sey / und wer durch den ^ell»-
tions Richter/m Lehen^Sachen/ verstanden werde.
Jer wird nicht unschicklich gehandelt seyn/von dem Lehen- und Appellations-Richter/in Lehen-Sachen/ ein - und anders beyzufü-gen. Wann ein Streit ist / zwischen dem Lehen-Hermund Lehen-Mann/ der Lehen-Güter halber / so sind dieandern Lehen-Männer/Richter/und Erkenner in derSache. Und solle das Mann-Lehen-Gericht / mit Per-sonen/ die in demselben Land Lehen haben / besetzet wer-den. Ferner/ ist zu wissen/ daß ?ares cun», oder dieLehen-Richter / gleicher Würde und Beschaffenheiteyn sollen. Wo aber derselben/in solchem Lande/nichto viel zu bekommen/daß das Mann-Lehen-Gericht)amit besetzet werden könte/ so kan die Zahl aus demandern Land erfüllet werden; doch liegt hierinnen vielan dem Gebrauch/ eines jeden Fürstlichen Hofes; undsagen die Rechte/es solle der Lehen-Her: einen Lehen-Mann zumGericht geben/ und niedersetzen; der beklag-te Lehen-Mann/ den andern; der Her:/ den dritten ;der Lehen-Mann/ den vierdten/und also allezeit/einenum den andern/ soviel derselben/jedesmal/von nöthenseyn werden; und so der Herz / und Lehens-Mann /hierinnen zweiffelfältig würden/ so hat des Herm Mey-nung den Vorzug. 8ccun6um älvoratin c.l.clc eon.trov. fcu 1. Zpucl parcstsrm. DieRechts-Lehrer/redenauch noch von einem Weeg/ ttemlich / daß der Herz ei-nen/ oder mehr / ernennet / demselben soll der Lehen-Mann alsdann auch folgen. Es sind aber auch jetzt-ermeldte Rechte zu ve> stehen/ und haben Statt/wannder Streit um das Lehen ist / ob öasselbige dem Lehen-Mann/oder dem Lehen-Herm zugehörig ? Sofernaber der Lehen-Mann / von dem Lehen-Herm / des Le-hens spoliiret und entsetzet worden / und alsdann gegendem Lehen-Herm des Lpoiü. oder der Entsetzung hal-
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der/ zu klagen/ vor hatte / so ordnen die Rechte/ daß/insolchem Fall/nicht die sondern des Le-
hen-Herm ordentlicher Rickter/vom Lehen-Mann an-zulangen / und der Sachen Richter seyn solle. Dessenallen aber unerachtet/ könte/ zu Vermeydung eineslangwmigen Processes / wann zumalen der Klägernicht ruhen wollte/ derLehen-Herz das Recht vor demLehen-Richter selbst/zeitlich vorschlagen/ und solcherGestalt der Zachen abhelffen lassen. Wann aberder Streit zwischen dem Lehen-Herm und Lehen-Mannallein hierum wäre / ob ttemlich das Lehm ein neuoder ein altvätterliches sey / und deswegen also Zweif-fel entstünde / so wird vermuthet/ daß es ein altväter-liches Lehen sey / es waren dann darwider sonderbar-gegründete Anzeigungen verHanden.
2. Wann der Streit ist / von einem Lehen- Gut/zwischen zweyen Lehen - Mänttern / so ist der Lehen-Her: Richter/und erkennet in der Sache zwischen denLehen-Männern. Es ist auch an deme nichts gelegen/ob der Lehen-Herz / in solchem Fall / Geistlichs oderWeltliches Sr indes seye. Wann der Lehen- Her:denLehen-Mann/ um Lehen-Güter/ besprechen will/sosoll ers ihm anzeigen/ und etliche Lehen-Manner be-nennen / die er/ von seinetwegen / zu Richtern niederse-tzen wolle/so soll alsdann der Lehen-Mann auch so-viel demselbigem Lehen-Herm benennen/ und zu denandern / von seinetwegen/ verordnen / und vor solchenLehen-Mannern/die von beeden Theilen benennet sind/soll die ^ache vertragen / gehandelt /'und dmch diesel-ben erkennet werden / was »-echt ist. Und ob gleichsolche l>arcz Luri-e , oder Lehen-Richter von den Par-theyen selber erkohren/ und erkennet werden/ v-ri^xt.in c, l.6e ( ornr. ajiucj jlzrez cerm. Ilsrn
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