Druckschrift 
3. Th. (1715) Deme zum Beschluß, Ein bewährtes, meistens aus eigener Erfahrenheit, und unterschiedlich-practicirten Manuscriptis, wohleingericht- sehr nutzliches Koch-Buch beygefüget ist In welchem, gantz besondere zu diesem Zweck, sehr curiose Materien, deren man sich, mit grossem Nutzen, und seiner Vergnügung bedienen kan, enthalten ...
Entstehung
Seite
11
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Dritten Theils Erstes Buch.

mir darqcqen meinen Obstgarten zurichtest. Item/ich will dich die FraNtzösische Sprache lehren/doch/daßdu mirdreysslg Gulden gebest. Diese heissen deswe-gen innvminati,weil sie nicht eigentlich und beständig/und sonderlich dieser: gieb mir/ so geb ich dir/ nur auseine Bcdingnüs beruhe. Gleich wie auch dieser: Ichwill dir drevsslg Gulden geben / daß du mir das lehrest/auf einem Bestand gezogen wird. Ferner/ so werden,etliche bonT 6cici, oder ffn:tijuriz, ge-

! nennet; Jene Dd/Krasst deren viel von wegen, derBilligkeit zu gelassen wird / ob gleich von den contra-Keinen davon nichts gehandelt worden/als da sind dieUIU5T, das lnle cil'c. und anders/so der Haubt-Sum-ma anbangt. Die anderen LunlrsÄus iinüi suris,sind diese / da man allein das zu halten schuldig / davonzwischen den c»nkr.,Kenten ausdrücklich/ und mir Na-men/Meldung geschehen. /.^ciion,Inüit.6e6-l.

2. Die rechtmäßigen conl^Ke soll man halten/und dis bringen aller Völcker Ordnungen und Gese-tze mir; man könte dann sonderbare Ursachen anzeigen/warum sie vor unwürdig und unkraffrig zu halren/wel-ches demjenigen Theil zu thun oblieget/der einen Lon.c, ZÄ. oder Handel/ will umstossen; Dann es sind vielFalle/darinen diec »nua^e/ob sie gleich geschlossen undgeschehen/doch/nach Ordnung der Rechten/zum Theilwegen der Güter/ darüber geschlossen wird / zum Theilvon wegen der Personen/ die miteinander handeln/zumTheil auch / wegen anderer Ursachen / an sich selbst un-tüchtig / krasst'oß und nichtig ; auch also / wannsie vor Recht kommen/ erkennet werden. Ferner / sosoll ein jeder Corm-aH. der beschehenen Abredegemäß/geachter und gehalten werden; sintemalen / wie mansich in den (^ntr .Nen vertragt/ so muß man sich auchbewach aufführen ; dannenhero man vorher in allenHandlungen sein aufrechr / und ohne Betrug/Handelnsoll; dann/wo einer mit Betrug / zu einem LonlrsÄg 'bracht worden wäre/ so ist solcher/an ihm selbst/nich-tig /und kan wider den (-'omraÄ, daß die Parthey mitBetrua darzu beweget worden/-xcipiret werden.

z. Es ist ferner der Ursprung und die Natur einesjeden LvnuaKs zubedencken/ ncmlich / ob derjenige/der etwas verheisset / als Selbst-Schuldner / solchesverspreche; Oder/aufdem Fall/so der Princips nichtzuhalte/ daß ers bezahlen wolle. So mag auch ein jedersein eigen Gut cuntrakiren/cioniren/conciuciren/ lclii-ren und handeln ; Sintemal versehenen Rechtens/daß einem jeden / i-^uizmcr, frey gelassen/ sein Eigen-thum/seines Gefallens/zu gebrauchen/ zu nutzen undmessen/ nach seinem selbst eigenem Belieben und Wol-gesallen ; Dann wie der'lexr Rechtens meldet/ soist ein jeder seines Guts und Eigenthums / ein freyerHer: und Meister. Hier aber werden etliche ausge-nommen/ die sich dieser Freyheit nicht gebrauchen / we-der können noch dörssen; Nemlich/ i. Die Narrenund Unsinnige. 2. Die procligi, oder Verschwen-der/ denen die Verwalrung ihrer Güter / wegen ihresvetthulichen Lebens / durch die Obrigkeit verbotten ist.Es wird aber derjenige ein Verschwender genennet/welcher im Geld-Verchun/weder Zeit/Ziel nochMaaßgebrauchet / sondern immerwährend / das Seinigeverprassel. Viä. tlqxiliZ in c!e kiclcjuffor

I IU. Theils

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c.^.num. Iz6.' zy.lcao Valent. l^rsne. cic k^iclejusloii-lzus csp.2 num.48. 5.' lcqq, Die Kinder /welcheunter Vormündern sind/können / ohne derselben Be-willigung und Zuthun/nichts Beständiges handeln./.i-,ff.6e ^urc jurancj. Wurde aber ein Minderjähri-ger etwas handeln/so ihme zu grossem Nachtheil oderSchaden gereichet/so har er/ nachdem er sein vollkom-menes Alter erreichet/ vor der Obrigkeit / sich solcherschädlichen Hand.ung und contraNen halber / zu be-klagen/ UNd zu bitten / daß er in intcZrum icllirua't/oder wieder in den Stand gesetzet werde/ worinn er/vordem ^ontraü , gewesen. I ti A: I. ll

mmorcm ts.l. clc in inrc^sum rcstil minur. snnis.

Und solches hat auch statt / wann gleich der Minder-jährige/ mir Wissen und Zuthun seines Vormunders/gehandelt UNd contr-ikiret hätte: I, 29. klismll >-ztrcI. ff. cic: ininorib^ Desgleichen/so mag der Vatter/we-gen seines Kindes/solche ^cltiturion begehren/ob gleichdasselbe solches nicht begehrte. I'cxr in >. ?aui proto-III), eocl. I.2.^c lvt.lit.(. lil'utor vcl Lurztor inlcrvcn.l li Lur.itorcm L.cie intc^l. rellitut. iVlinor.

4. Der jenige/welcher ^eüitutioncm in intc?n>m»bitten will/muß beweisen und darthun/erstlich/daß erzur Zeit des (.'»nlraÄs/ noch ^lmor, das ist/ unterseinen fünffund zwantzig Jahren/und noch nicht eignenGewalts gewesen seye; Ferner/ daß er gantz höchlichim conrraQ verletzet sey. Drittens/ daß er aus seinerEinfalt und Unverstand/durch Hinter-List/zumtraü bewegt und verführet worden, Danmm emes Ge-ringen Willen/wird derconlraöi nicht zurück gezogen.

s. Hier wird gefraget : Wann eines Pflcg-KindsGut/ in einem allzugeringen Wehrt aiienirt und der,kausst werden solle; ob/aus solchem Fall/ und ohnerach,tet solcher Verkauff/ mir Vorwissen der Obrigkeit/auch so wol derselben/ als der Pfleg-Vätter / vorge-hender reiffer Berathschlagung/ fürgegangen / dasPfleg<Kind den gantzen LvnrraÄ unistossen / oder al-lein so viel fordern möge/um wie vieles inderKauff-Summa übervortheilct/ und verletzet worden ? Hier,auf antwortet O Joh.Werndle/ in seinem Pupillen-SÄ)ild/lib. z. s. toi. 14z. .üc tcqq. Obwol dieRechts Gelehrten in dieser Frage Nicht einig / sonderntheils derselben der Meynung seyen / daß ein Pupillund Pfieg-Kind/einen solchen LontrzA gantz und garumstossen / und das verwendete Gut / gegen Widerle-gung des Kauff-Schillings/ wiederum an sich ziehenmöge. Hingegen aber andere Rechts-Gelehrte dafürhalten/ daß der Kauffer dem Pupillen/ oder Weg-Kind/allein so'viel sey schuldig zu erstatten / um wieviel er dasPsieg-Kind/ in der Kauff-Summa hinter-gangen/und überführt/ so könte er doch / wann er zudieser Rechts-Gelehrten Strittigkeit / seine Meynunganzeigen sollte/ nicht anders sagen/ als allein/ daß dieerste Meynung in denen Rechten/besser gegründet sey;Darneben vermeyne er aber/ daß die andere etwas bil-liger/ und vielleicht bey den Obrigkeiten / und vor Ge-richt/ annehmlicher seye. Jedoch sey in alle Weege zuwissen; daß/ im Fall/ ein Pupill oder Pfleg - Kind/ eineVerkauffung anfechten wollte / weil selbige in eineingar zu geringen Wehrt geschehen / auf solchem Fall/besagtes Pfleg-Kind erweisen müste/ daß zur Zeit der

vorge-

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