8 Des Adelichen
Lehens-Erben / ihr Recht und Gerechtigkeit / aller-dings/ ausdrücklich vorbehält / so hat er damit / nachder Meynung etlicher Gelehrten / gar nichts verwür-cket/ob er gleich hierauf das Gut völlig überantwor-ter hatte. balä. in > unica. n. s<Z. L. cle kisczuLpcen.nom )^son.in !, non tolum. L.morlc n.27.is.cieoper.nov. nuncia.clcc. Lons .44.n. 4 Woaber/insolcherVeränderung/ Gefahr oder Betrug gebraucht / undetwan ein fest Haus / das Lehen wäre / ohne ausge-druckte Bewilligung des Lehen-Herrn/ in eines Kauf-fers / dessen man / zu Recht / nicht allzeit mächtig / Ge-walt gewendet wurde/^ft mag / geaen dem v-.Ki^noder Lehen-Mann / auf Straff und Verwürckung desLehens/wie sich gebühret/gehandelt werden, ösiä. inc.i. /. c,«o.und älva. in c. l.cleprobid feucjislie-nzt. perknäer. 8c /oa. ^n6. in c. iiteext. ctejurejur.8c /as. in io. parte sui ?rsÄ2t. sub. ^it. cle keu^.a-miilione sol.82.
z. Wann einer dem Lehen-Herm / seines Lehensnicht geständig'ist/oder es wissentlich verlaugnet/underdessen doch hernach überwiesen wird / so verwircketer / mir solchem gefährlichem Verlaugnen/ seine Ge-rechtigkeit. lext. inc.i./.Vslallus 1.8 -2. ü. äe teuä.dontrov. sue. int. 60m. 8c sons. 8c c .l. /. ti. cic le^.Lorracj. Vici /ul.LIsr./.seucj. q. sy. n. 2.5cczq .WaNNaber der Lehen-Mann bey ihme selbst irrig/oder zweif-felhasstig ist/ ob sein Gut Lehen sey oder nicht / so hat erdamit Nichts verwircket. tsxt. in ti. til. cie leZ. dorr.F. tin. c. lc> n. fl. Vult. cie seuci.I.l.c.l l.n.28
4. Wann ein Vatter seinen Sohn/ der gröblichwider den Lehen-Herm hat gehandelt/nicht von sichthut/so Per des Eigenthums der Leben beraubet, per
text. not.in I. l. inluper, cie prvkiblt. seuct. allen,per?ric!eric, v!6 Lckenk. 6s keuä. l. I^it. ) l. /, insuper in princ. 8c^.gs. p.l<Z. N.Lclxracl. cie kcuci p.
. 9-c7N7s.
s. Wann ein Lehen-Mann seinen Bruder/oderBruders Sohn/erwürget; oder sein selbst Weib/Kind/andere nahe Befreunde / oder Geschwagerte Per-sonen umgebracht. Ul ett rexl. in/ kn. idi pr-epol8: clelin. rit quor. suer. prima Lsulä beneiic. smitt.vici c! 8clienlc. cic keuä. lilz. i.tit s.n.s. 8cscczcz. 8cji!z.,.t!t. 2. n seqq.
6. Wann sich einer/mit seiner naheGesippten/ infleischliche Vermischung einlässet / so ist er auch des Le-hens verlustigst, kalcl.in cap.i, §. 2, quib. moci ?euc!«mitt. Und ob gleich der Pabst hernach cjispentiret/ sokan doch demLehen-Mann solches hiemit nicht vorträg-lich seyn. per. 1 .2. tf. cjc rer. ciivis. ^ss.ctc keucj. p. 10. n.29. Lurl.p.4 n.40 korcb.c.8.n.los.
7. Es ist auch in Lehen-Rechten lauter und klar ver-ordnet/ wo ein Vasall demjenigen / worum er vornem-lich belehnet wird / nicht nachkommet/daß ihm alsdanndasLehen / mit Recht und Fug/ gar wol mag entzogenwerden. Utelt tLxt.inc.°i. /. Leclnec slia juliior.quie6t propr.caus. berief, smit. 8c sacit l, 4. i?. clc kis, quxin trauä creclit, 8c in I qui non facit tf.cie reZ. juris.
8. Wann einer seine Lehen-Güter mißbrauchet/derverliehret sie. Vicj. Kesponl. ^ur. ^r»-enrorat. vol. I.cons ZÜ. Lolut. z. q. sol. s6o.Sc scqcz, Als/zumEx-empes/ wann einer fruchtbar Holtz verwüstet; Sinte-mal einLehen-Mann doionuz truÄuarius, der allein
- und Fetd>Leben6
die Nutzmrg und Niesung von einem Gut hat/ und dernicht ein Eigenthums-Her.nst/hat nicht Macht/in dembestandenen Gut/ Bäume abzuhauen/und das Eigen-thum schlimmer zu machen. tcxr. expressin I. li mer-ccs. <s. duips ff .iocst. Oder/ uxmnerdie Leute/überdie Gebühr/ beschwehret. Laicl. inc.i. /. publici iatro-nes, cie pzcc tenen.
9. Hierbey ist noch ferner zu mercken : Aus allenUrsachen/wordurch ein v-,^11, oder Lehen-Mann/'sein Lehen verwircket/ aus denselben verwircket auch einLehen-Her: sein Eigenthum am Lehen. Daker pflegetman / insgemein/ zu sagen: Zwischen Heun und MannseyenGlauben undTreue also beschaffen/daß sie sich ver-wechseln/und beede/ nach gleichem Recht/ geachtet wer-den. tex. ex preis. in cap.l. ^ual. ciomi. provr. ieu6.pri. ^ept. in csp. 1. /. ctomino commitrentc relonism,Li cicieu6. tiesunü.Lont. lit. öä!ä. ibici. n. i.text. in c.
1,6e form« f.ctelit.
10. Es versäume/oder verwircke einer sein Lehen/wie er wolle / so soll / und kan dannoch der Her: nichtszu sich nehmen / er habe dann dem Lehen-Mann zuvorGerichtlich / vor dem Lehen-Ammt-Mann/ verklaget/und seye derselbe der That geständig / und überwiesen/und daß daram Urtheil ergehe/ und der Lehen-Mannfür verlustig errennet werde, perlext. in c.> cieteucloline culpii non amittcnäv.8c in cap, z. t!t. ^uotemp,mi!cs.vicj.LonliI v^rZentor. vol. 1. Lonlll,;6. Lolut z.qusett.fol.ss8. n. i I.8c seqq 8c num.47.48 49. Daßdiesem also seye/bestärriget(Z2il.iib. 2. ()blc<v. tt. n. l.da er sich also vernehmen lässet: Ob schon ein Lehen-Mann/ p> opter commillüm feloniam . wegen began-gener Missethat/ das Lehen iplojuro , was dem Ei-genthum belanget/ verliehret/ so wird doch/ damit ihmeder Besitz genommen werde / ein Proceß und Eckiä-rungs-Unheil/ der Entsetzung/erfordert. Essoll/LöulX c»Knitio. der Sachen Verhör/demnach derLehen-Mann citirt worden/ zu sehen/ daß er i-lon^mcowmittirt und mißgehandelt habe / vorhergehen/und wann die icionis . das ist die Missethat / oder(schuld/ erwiesen worden / Sententia cicclaratori,.das Erklärungs-Urtheil/darauf erfolgen, per text. inPrincip, cle feucl.tme Lujp.non amitt. dann eine jegli-che Strasse soll mit Gerichtlichem Dccret und Urtheilvorgenommen werden. Ur elt tcxt in i. cum ancillis.
I e!e incestis nuptiis. Sollte nun jemand seines nießli-chen Eigenthums beraubet werden/ so ist es nicht einegermge Straffe, l.ll ljuis wajor. t. <je transaÄ. sac.I.te-lsmcnt» Lenturio tf. cle msnnmiili« teil. Darum
muß auch solche Beraubung / mit Urtheil und Recht/geschehen. Lckurps. Lent. z, Lon^I.lo. num. 17.2l.24.8c leqo )ul LIar./.?cucium.cz.6:.
I I. Wann einer ein Lehen versäumet/oder verwir-cket/und der Lehen-Her: entsetzet / bey seinem Leben/den Lehen-Mann nicht/ so kan es sein Erb-Her: nachnicht thun / es wäre dann Säche / daß der Lehen-Her:/von der Verwirckung/ keine Wissenschasst gehabt hät-te/oder hätte füglich nicht klagen können / oder daßdasLehen thätlich / und ipl>>)ure, verwircket wäre.Also auch / wann der Lchen-Mann / der die Lehen ver-säumet oder verwircket hätte / stürbe/ ehe er deswegenverklaget würde/so könnte hernach sein Sohn undLe-Hens-Erb daru m nicht a ngeklaget w erden. Wann ei,
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