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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
Entstehung
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mehr von ver Ahnenprobe, sondern durch den Besitz einesRittergutes, das mit 25 Thlr. in der Grundsteuer be-steuert ist, und von der Aufnahme in die Matrikel durchdes Königs Majestät bedingt. Jener Fürsten - und dieserRitterstand befähigen ohne Wahl zur Landstandschaft, weilman voraussetzte/ daß der größere Güterbesitz Antheil-nähme begründe an der Wohlfahrt des Landes. DieLandtagsabgeordneten hiesigen Kreises im Stande der Rittersind: der Herr Graf von Fmstenberg-Stammheim undder Freiherr von Eltz - Nübenach zu Wahn.

Der Name des dritten Standes der Städte ist beidehalten, um sich der frühern Ständeeintheilmig damit an-zuschmiegen. Er bezeichnet die Vertretung derJndusterie,gleichviel ob sie in Städten oder Dörfern Heime. DieStadt Mülheim mid das Fabrikdorf Gladbach wählenmit den außerhalb des Kreises gelegenen Städtchen Deuz»Siegburg, Wipperfürth, Königswinter und GummersbachEinen gemeinschaftlichen Vertieier. Im Stande derLandgemeinden treten alle Bürgermeistereien zur Wahlder Abgeordneten zusammen. Das vermittelnde Glied inder Kette der Vertretung der Gemeinden und der Pro-vinz bilden die Kreisstände. Diese wichtige der höchstenAnerkennung werthe Anstalt ist ein Geschenk seiner Hoch-seligen Majestät Friedrich Wilhelm III, für den ganze»Staat hervorgerufen durch das Gesetz vom 27. Mär;1N4, im Nheinlande eingeführt durch die Kreisoldnungvom 13. Juli 1827. Unsre kreisständische Versammlungbesteht aus den Besitzern der 12 hiesigen immatrikulirtenRittergüter, wovon jedoch drei der nämlichen Person zu-gehören, weshalb die Ritterschaft verfassungsmäßig nur10 Stimmen zählt; sodann ans 9 Deputirten und ebenso vielen Stellvertretern der 9 Bürgermeistereien des Krei-ses, welche von den Vcrwaltnngsbeamten und Vertreternder Sammtgemeinden aus ibrer Mitte auf sechs Jahregewählt werden, doch so, daß alle drei Jahre die Hälfteausscheidet. Die Kreisstandschaft ist ferner bedingt vomchristlichen Bekenntnisse, 24ja'hrigem Lebensalter und fünfjährigem Besitze ciucs städtischen Hauses oder Landgutes.