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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
Entstehung
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ivvbei im Vererbungsfalle die Besitzzeit des Erblassers mit-gezählt wird. Der Landrath beruft die Stände zum Kreis-tage, führt den Vorsitz, leitet die Geschäfte und hält dieOrdnung der Berathungen. Nicht als Landrath, son-dern nur dann, wenn er zugleich Kreisstand ist, hat erStimmrecht. Die Beschlüsse werden gemeinschaftlich nachStimmenmehrheit gefaßt. Der durch einen Beschluß ver-letzte Stand kann ReeurS ergreifen. Die von der K.Regierung genehmigten Beschlüsse führt in der Regel derLandrath aus. Er ist verpflichtet, alljährlich wenigstensEinen Kreistag anzusetzen, hierzu aber berechtigt, so ofter es dein GefchäftSbedürfnisse angemessen hält. " Die dreiletzten hiesigen Kreisversammtungcn haben Statt gesundenam 4. Juli 1842, 2l. Deebr. uud 19. Juni l845.Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisver-waltung des Landraths in Kouimunala geiegenheiten zu be-gleiten und zu unterstützen, und diese'Lerwaltung inner-halb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand^ ibrer Berathungen und Beschlusse aus. Die landräth-' licheu Kreise bilden die Bezirke der Kreisstände. Sie ver-treten die Kreivkörperschaft in allen den ganzen Kreisbetreffenden Gemeindeangelegenheiten, ohne Rücksprache mitden einzelnen Gemeinden oder Einwohnern. Sie habenNamens derselben verbindende Erklärungen abzugeben,Älaatsprästationen, die kreisweise aufzubringen sind undderen Aufbringung durch das Gesetz nicht auf bestimmteArt vorgeschrieben ist, zu vertheilen. Bei allen Natu-raldiensten zum Kreiobedürfniß sollen sie zuvor mit ihren»Gutachten gehört werden; sie wählen die Beamten überall,wo eine ständische Verwaltung der Kreiskommunal-An-», gelegenheit eintritt, wählen auch die Civilmitglieder derKreis - Erfatzkomuüssion, die beiden Kreisdeputirte als Stell-vertreter des Landraths, die Kommissarien zur Prüfungder Klassensteuer-Nellamationen und der Nachlaßgesuchebei der Grundsteuer, sowie die Sachverständigen bei Ab-schätzungen. Besonders der Allerhöchste Wille, der dieKreiSstände zur Begleitung und Unterstützung der Kreis-verwaltung beruft, macht ihre Stellung im großen Staats-