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Kollegium zur Seite gestellt sind, ohne die Stimme derGemeinde zu fragen, von der Köm'gl. Regierung ernannt.Die Gemeinden wurden mithin vollständig bevormundetund diese Unmündigkeit bekundete sich leider bald als einHemmniß des durch obige Lichtseiten angeregten Gemein-sinns. — Der Fremdherrschaft, die jene Verwaltioigsord-nung gab, mußte freilich daran gelegen sein, jene Un-mündigkeit zu erhalten, indem die volksthümliche freieEntwickelung der Gemeindevertretung eine Kraft zu ge-stalten vermochte, die dem Fremdartigen wirksam entgegenstrebte. Diese Befürchtungen sind bei gegenwärtiger va-terländischer Negierung, welcher an der Erhebung derVolkskraft gelegen ist, verschwunden, und eö liegt ihr nahe,uns eine freie volksthümliche Gemeindevertretung wiederzu verleihen. Die A. K. O. vom 23. Juli 1845 laßtdie Gemeinden ihren Vorstand aus den Meistbeerbtenselber wählen. Nur H die Wahl des Bürgermeisters nochbei der Negierung. Doch auch diese wird ohne Zweifelnach bestimmten gesetzlichen Formen auch der Gemeindeertheilt werden, sobald die neue Anordnung sich auchhistorisch bewährt und einen Gemeinsinn an den Tag ge-bracht hat, der zur richtigen Leitung solcher Wahlen durchauserforderlich ist. —
Der im I. 1808 durch die Fremdherrschaft aufgehobenebergische Landtag wurde schon früher nach dem Gesetzevom 17. März 1824 durch die rheinischen Landstände er-setzt. Geschichtliche Erinnerungen führten zu der Ver-tretung in vier Ständen, nämlich im Stande der Fürsten,der Ritter, der Städte und der Landgemeinden. Ausdem Fürstenstande, d. h. von den unter Landeshoheit ge-stellten ehemaligen Reichsunmittelbaren wohnt Niemandim hiesigen Kreise- Mit dem Nitterstande hat es heutauch eine andre Bewandtniß wie mit den Aufgeschworenendes Bergischen Landtags.
Der hohe Adel oder spätere Fürstenstand war nach Karldem Großen aus den Königlichen Beamten, die ihre Güterund Würden erblich machten, entstanden. Diejenigen Ade-