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Schöffenstubl war die Gerichtsbarkeit über die Stadt Mitt-heiln und über das Dorf Buchheim übergeben. Blos diewichtigsten Sachen z. B. Jagd-, ReligionS-, Peinliche-,Hoheits - und Steuer-Processe blieben vorbehalten. Zwei-mal in der Woche, Montags und Mittwochen war Ge-richtssitzung, wobei der erwählte Stadtrichter, der rechts-kundige Stadtspndik zugleich als Gerichtsschreiber undmindestens 2 Schöffen zugegen sein mußten. — Auf 25Jahre wurden die Landessteuern und die Weggelder derStadt überwiesen, und es mußte der Neutmeister dem Ma-gistrate alljährlich Rechnung legen. Jedoch wie vorteil-haft auch diese Verfassung war, sie verlor Würde undBedeutung durch Mangel an Geineinsinn und die da-mals herrschende Stäiid'eungleichheit. Anfangs zwar be-kleideten die vornehmsten Kaufleute das Bürgcrmeister-und Nichteramt; doch wurde ihnen dies bald lästig, undimmer tiefer griff man in den Wahlen, bis man endlich,da Niemand mehr die Bürde tragen wollte, mit einemSchreiber unterhandelte und ihm zur Befähigung zumAmt eines regierenden Bürgermeisters das Bürgerrechtschenkte.