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Bnrgergelage beim Amtsantritt auf, was aber von derLandesregierung untersagt wurde. Die Wahlen und Ge-richtssitzungen wurden seit dem 17. Jahrh, nicht^mehrin der Kirche, sondern in dem dafür neuerbauten Stadt-hause in der Freiheitstraße gehalten. Als keine adeligeNathsglieder mehr vorbanden waren, wurde im I. 172t>verordnet, daß znr Aufrechterhaltung der Vorrechte michBürgerliche mit dem Junkernamen in den Senat aufge-nommen wurde«. Die Stadt - und Gerichts - Schreiber-stellen wurden im I. lM6 vom Notariat, Küster - undSchulmeisterdienst getrennt. Auch erhielt der Stadtbote,der bisher die Gerichts - und Polizeidienerstelle versehenhatte, seit 1737 durch den Flurschützen einen Gehülfen.Am Ausgang des 18. Jahrh, war die alteBürgerordnungunpassend geworden. Der kath. Stadtrath ließ Nieman-den aus den beiden evang. Gemeinden, worin die wohl-habensten Bürger, zur Wahl. Zuletzt bestand der Magi-strat größtentheils aus Handwerkern, die untereinanderblutsverwandt die ärgerlichsten Klagen über Klüngeln ver-anlaßten. Der regierende Bürgermeister war ein Schu-ster, der Nichter eiu Metzger u,' s. w., wodurch es demVogte Schall gelang, sich wieder in alle Angelegenheiteneinzudrängen. Als min im Mai 1785 K. Karl Theodornach Mülheim kam, legte ihm die vornehmere Bürger-schaft den Entwurf zu einer neuen Stadtverfassung vor,die er unterm 15. Juni zu Düsseldorf genehmigte. Hier-nach wurde ein Magistrat angeordnet, der aus zwei Bür-germeistern und sieben Beisitzern, und ein Schösseustuhl,der aus einem Richter, einem Stadtspndikus, einem Nent-meister und sieben Schössen bestand. Der eine Bürger-meister und die Hälfte der Nebligen sollten katholisch, dieAndern lutherische oder ref. Bürger sein. Handwerkerund Ackerbauer waren ausgeschlossen, Niemand durfte demAndern bis in's -4te Grad blutsverwandt sein. UebrigenSstand der Einwohnerschaft nnter dem Vorsitze des Amt-manns von Porz freie Wahl zu. Die beiden Bürger-meister wurdeu jährlich, die Uebrigeu auf Lebensdauergewählt und dem Landlsherrn eidlich verpflichtet. Dem