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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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belgischen Bauern ein froheres Siegesfest gefeiert, als in

nach jener Niederlage. — In den Jagden der Junker ten

war der Bauer durch das Zertreten der Saaten noch wa

mehr als vom Wilde beeinträchtiget. Den Murrende» bei

züchtigte die Hetzpeitsche des rohen Jägers, mit dem der glc

gemeine Mann nicht rechten konnte. Denn für den Ade- Gi

ligen gab es einen besondern Gerichtsstand, und Baue»»-- sch

schinderei gehörte bei Manchem zum guten Ton. Der au

Junker durfte sogar in seinein Hause niebt einm.il vor vo

Gericht geladen werden. Vor der Pforte mußte der Ge- mc

richtsbote die in höflichen Redensarten abgefaßte Einladung uu

anheften. vo

Was das Gerichtsverfahren iu bürgerlichen Sachen bc- Z-

trifft, so erlitt das altdeutsche Herkommen, das jede Ge- kn

meinde, jede Genossenschaft nach selbstgeschassenen Satzungen h"

von selbstgewählten Richtern und Schöffen über ihre Ge-- 3^

noffenschaft sprechen ließ, durch die Aufdrängung des gc- ^

schrieben?» Rechts eine große Beeinträchtigung. Die Ami-- ^

männer und Schultheise suchten alö Staatsbeamte, oft auch, A

nur der Sporteln wegen, die wichtigsten Sachen aus den - '

herkömmlichen Dingbanken und Schöffenstühlen an ihre stu

Ämtsgerichte zu ziehen, oder als Schnltheise sich in die ^Hobs-, Lehen-, Laten-, Wald-, ^Bach-, Berg- und ß du

Dorfgerichte einzudrängen. Die Sendgerichte und die ^geistliche Jurisdietion wurden schon durch eine Verord-

nung vom I. 1525 sehr beschränkt und die früher dabei ^

verhängten Brüchten an die Herrengedinge und Amtsver- ^

höre gewiesen. Das Verfahren nach Herzog Wilhelms A

Gerichtsordnung und den Edieten der Kurfürsten Johann ^

Wilhelm und Karl Theodor war schleppend und einseitig. ^

Vom Schultheis oder Dinger hing der Spruch ab. Nie ^und nirgends war es um die Rechtsfindung schlechter be-

schaffen, als au verschiedenen bergischen Gerichten. Man ^

schien den gemeinen Mann zu gering zu achten, als daß ^

man ihm überall hätte Recht verschaffen sollen, das bei ^

der Unbestimmtheit der Gesetze häufig auch sehr schwan-- ^

kend war. Die Gerechtigkeit beschränkte sich auf künstliche ^Förmelei, und die Processe wurden der Sporteln wegen