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Zwangsarbeiten, viele Familen wurden dnrch die Jagd^brüchten zum Bettelstäbe gebracht. Für jeden Verbreche,hatte der Landesherr ein gnädiges Erbarmen, nur fidden Wildfrevler nicht. Er wurde eifriger verfolgt alsder Mörder, und sehr schlimm dabei war, daß Art undMaß der Strafe häufig dem Ermessen des Nichters an-heim gegeben war, der ein adeliger Waidmann. DerBauer mußte thatlos zuschauen, nicht nur, daß seine Fel-der ohne Schadenersatz von dem Wilde verheert wurden,sondern daß auch der Hatzschwarm der Jäger noch zertrat,was jenes Großungeziefer verschont hatte. Dazn kamendie freiadeligen Taubenflüchte, die zahllosen Schwärmezahmer Tauben, die auf den Nittersitzen gehalten wurdenund die Vorrechte des Wildprets genossen. Schon zu, Herzog Johanns Zeit klagten die Landlente im Amt Porz,daß sie sich aus Noth dem Wildfrevel ergeben müßten,weil Hirsch nnd Säue ihre Saaten verheert und dieBrüch-ten wegen nicht geleisteter Jagdfrohnden ihre letzte Habehingenommen hätten. Es erschien deshalb am 8. Juli1525 eine landesväterliche Verordnung, daß dem gemei-nen Mann gestattet sei, sein Erbe durch Umzäunung vorWildfraß zu schützen. Die bisher willkürliche Brüchtewegen unterlassener Jagdfrohnde (Wehrjagd) aber wiudeauf 1 Naderalbus herabgesetzt. Philipp Wilhelm setzteauf das Todten eines Haseu'eine Strafe von 50 Nihlr.,und „znr Erhaltung eines ansehnlichen NeibergestütS"verordnete Joh. Wilhelm unterm 28- Febr. 1707, daßdas Todten eines Reihers mit lvOO, sage Tausend Gold-gülden gebrüchtet werde. Vermochte der Unglückliche solcheSumme nicht aufzubringen, so fiel er lebenslänglicherZwangsarbeit anheim. Sogar das Verscheuchen des Wild-prets durch Hunde oder nachgebildetes Hundegebeil warbei hoher Geldstrafe verboten. Familienväter wurden zurVerarmung gebrüchtet, weil sie sich Nachts auf ihrem mühe-sam bebaneien Feld im Bellen geübt hatten Erst. KarlTheodor erlaubte, das Wild dnrch nächtliches Geräuschvom Felde zu schrecken, und endlich im I. l79i) ließ erden ganzen Nothwildbestand vertilgen. Nie haben die