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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
Entstehung
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Nach röm. Rechte war das Wild Herrnlos und wurdeerst durch Ergreifen zum Eigenthum erworben, nach deut-scher Rechtsansicht gehörte es dem Eigenthümer des Bo-dens, worauf es sich nährte. Noch im 12. Jahrh, dursteim Herzogthum Berg Jedermann auf seinem Eigen unddie Gemeinde iu ihrer Gemarkung jagen. Unter den Ho-heitsrechten Kaiser Friedrichs ist die Fischerei, aber nichtdie Jagd aufgezählt. BloS die landeSberrlichen Forsten,der KönigSforst bei Bensberg und der Aap bei Ratinaenwaren dem Greven vom Berge vorbehalten, auf den übri-gen Gütern des Landesherrn jagten die damit Belehnten,gewöhnlich der Amtmann des Bezirks. Doch bei der all-mäligen Ausbildung von Hoheilsrechteu versuchten auchdie Grafen und Herzoge vom Berg nach dem Beispielenachbarlicher Fürsten die Jagd im ganzen Umfange desLandes an sich zu ziehen. Weil die in ihren Wildbahnengehegten Hirsche die Gränzen der beiden Bannforsie ostüberschritten, so suchten sie zuerst die Ansicht geltend zumachen, daß das Großwildpret auch außer diesen Gränzendein Landesherru gehöre. Wie der Herzog im Lande fürdie Hirsche, so suchten die Ritter, auch für das übrigeWildpret ein ausschließliches Jagdrecht zu erlangen, undnachdem sich im 15. Jahrh, die Hoheitsrechte des Landes-herrn ausgebildet hatten, schützte derselbe den Adel in seinein Jagdvorrechte und belieh ihn förmlich damit ausErkenntlichkeit für anderweitige Zugeständnisse. In deinwahrscheinlich im I. 1437 aufgezeichneten bergischen He»kommen heißt es: „Die Ridderschast mach jagen Nebe,Haisen, wilde Schwyn ind Velthöner, sy mögen nith ja-gen Hertz noch Hinden noch Hasselhönre, der Herr gefftyn dann in den dryen Punten Oirloff" — und dasOp-ladner Nitterrecht vom I. 1478 sagt schon: „Die Nidder-schaft ensall dem Heren npt tasten in syne Hoejacht. Ouchist gewoulich, dat de Ridderschast haven gefangen Rehe,Haisen ind Velthoinre (die Schweine fehlen hier schon)bupßen des Heren Zorn (Zaun des Bannforstes, der Wild-bahnzaun) doch also, dat dat in des Heren Hoejacht nitgeschien eu satt." — Auch in der Bestätigung der Landes-