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ster in Allein getreu und folgsam zu sein, der größerenStimmzabl zu folgen und alleö nach bestem Wissen undKräften dem Rechte gemäß zu berathen und zu beschließen.Gleichheit Aller und Unterwerfung unter den Ansspruchder Mehrheit genügte statt- weitschweifiger Grundgesetze.Die Landesgewohnheiten wie sie sich in den Familien undauf Dingstühlen seit Jahrhunderten festgestellt und geläu- ,tert hatten, ersetzten den Mangel eines Rechtbuches. DiePolizciverordnuugen, die Abgaben wurden je nach dem iBedürfnisse bestimmt. Erst im 16. Jahrhunderte wurdeein Rechtsbuch eingeführt. Der Ausspruch der Geschwo-renen galt als Gesetz. — Jeder unbescholtene Bürger konntezum Schöffen gewählt werden, und dies Amt war aufLebensdauer verliehen. Jeder nicht aurüchtige selbstständigeMann konnte das Bürgerrecht erhalten und genoß danndie Allen gemeinsame Vortheile. Die Aufnahme geschahvor dem versammelten Magistrate und wurde der Ge-meinde bekannt gemacht. Vor tcm Bürgereide hatte ersich auszuweisen, daß er irgend ein Gewerbe verstehe,womit er dem Gemeinwesen nützen konnte. Sodann hatteer zu Stadtbedürfnissen eine Summe von 18 Gulden zueinrichten, welche aber bloS die Hälfte betrug, wenn ereine Bürgertochter geehelicht hatte.
Jeder Bürger mußte wehrhaft sein und sich in derWaffenführung üben, um zur Zeit her Noth die Stadtund das Land vertheidigen zu helfen. Die Art der Waffewar nach dem Vermögen bestimmt, entweder Harnisch undSchwert oder Spieß und Pickelhaube, Helmart und Arm-brust, welche später ein Feuerrohr, die Hakenbüchse ver-tauschte. Die Haudwerkermeister mußien ihre Gesellenmit Spieß nud Hauben rüsten. Die Waffenübungen wur-den auf der Stadtwiese gehalten und veranlaßten ein jähr-liches Fest, wobei der Magistrat an die besten Schützenzum Sporn des Eifers Preise austheilte. Daliex entstandwie in fast allen bergischen Gemeinden das Königschießen,das sich in der Sebastiansbruderschaft forterhalten hat.Hür Mülheim traten auch die Wettfahrten auf dem Meinehcrzu. Wurde die Sturmglocke geläutet, so mußten alle