Druckschrift 
Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

«7

Dem Drucke der Hörigkeit (Leibeigenschaft) dem Zins undauderu Ungelegenbeiien zu entschlüpfen ließen sich oft Pflich-tige Leuse in die Bürgerschaft aufnehmen. Wurden diesebinnen Jahr und Tag nicht zurückgefordert, so behieltensie unantastbar ihr freies Bürgerrecht. Den Vorsitz imMagistrate führte der Bürgermeister, der seine Verord-nungen in Person oder durch den vereideten Stadtbotenan die Bürger brachte, die durch Glockenschall zusammengerufen wurden. Er hatte die «Schlüssel zu Thor, Thurmund Wällen in Verwahr, er wachte für Ordnung undSicherheit in der Stadt, leitete die Aufsicht über Brod,Wein, Bier, Fleisch, Mehl u. s, w., bestimmte dcu Brod-preiö und prüfte Maas und Gewicht. Er wurde jähr-lich am Vätare Sonntage von der gesammten Bürgerschaftin der Kirche gewählt. Nach der Wahl übergab der ab-tretende Bürgermeister ihm die Stadtschlüssel; dann legtenzuerst die geschworenen Schöffen, sodann die Bürger denEid der Treue vor ihm ab nnd darauf schloß die Wahl-feierlichkeit mit einem Uoum, Späterhin trat nochein Gelage hinzu und mußte der Bürgermeister einen je-den Bürger mit einer Maas guten mülheimer Biersgastiren. Dieselbe Person konnte auch immersort wiederznm Bürgermeister gewählt werden. Der Abtretende aberbehielt Nalhsstelle und Titel lebenslang.

Unter den Geschworenen oder Schöffen, die gleichfallsvon der Gemeinde gewählt wurden und deren Zahl nichtunter neun bleiben durfte, werden zuerst die Junker ge-nannt, Adelige, die sich in der Stadt niedergelassen oderdas Ansbürgerrecht erlangt hatten. Unter den, Junkernvon Mülheim finden wir die von Stamhemn, Flittert,Haau, Me, Stommel, Krane, Kessell, Kalkbeim, Ahru. s, w- Bei der Abstimmnng wurden die Junker vovden übrigen Geschworenen gehört. Alle Schöffen mnßteuden Eid der Trene sowohl in die Hände des Bürgermei-sters für die Stadt, als auch vor dem Vogte für ten^an-desherrn leisten. Sie mußten schwören: die Verfassungder Stadt wie sie landesherrliche Freibriefe und Bürgerei-uigung verzeichnet, anstecht zu erhalten, dem Bürgmuei-