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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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sprachen die Schöffen das Urtheil und der Vogt über-wachte blos die Vollstreckung desselben-

Eine wunderliche Erfindung des Mittelalters war diesogenannte Immunität, womit anch Mnlheim besondersbedacht war. Dies überanS heilig gehaltene Vorrecht derUnverletzbarkeit bestand nicht blos darin, daß die Ver-letzung eines Unschuldigen auf Stadtgebiet besonders hartbestraft wurde, sondern es durften darnach sogar Ver-brecher auf dem Stadtgebiete weder festgenommen nochüber das Eigenthum der Bürgerschaft geführt werden, ^essei dann auf Geheiß des Magistrats. Wurde ein Misse-thäter durch die Stadtobrigkeit verhaftet, so stand es der-selben frei, denselben dem Landesgericht in Porz zn über-liefern oder dorthin die Anzeige zu machen- Wurdeletzter» Falles der Verbrecher binnen dreien Tagen nichtabgeholt, so war der Magistrat außer Verantwortlichkeit,wenn er ihn laufen ließ. Ebenso durfte auf bergifchcmGebiete kein Mülbeimer Bürger festgenommen oder ge-pfändet werden als allein durch die Stadtobrigkeit Diepersönliche Freiheit war überhaupt damals durch Landes-gewohnheit sehr geschützt. "Nur wer auf Verrätderei,Mord, Straßenraub oder Nothzucht iu frischer Tyat be-troffen wurde, durfte sogleich verhaftet werden; iu allenandern Fällen mußte erst ein Schöffenurtheil die Freiheitabsprechen. Spätere Gesetze vermehrten die Freiheitsstra-fen; besonders das Saerilegiengesetz des Herzog Johannvon Kleve Unter der Befreiung von Lasten, womit Mül-heim begnadet wurde, sind nicht nur die damals gewöhn-lichen Abgaben, die sogenannte Herbstbede, Renterbafer uuddas Grafti suttee, sondern sogar auch a'e Landlswlle, Frolm-nnd Haud- und Spanndienste, Schatz und Zms zu ver-stehen. Der Bürger hatte weder Abgaben iDch Diensteanders als z-nm Vortheile der Genossenschaft ^uViüen; derLandesherr erhielt zur Zeit der Noth mir freiwillige Gabeu,die später zu Steuern übergingen. Alle Gelobuß^.i undBrnchten flössen in die Gemeindekasse. Wie die höchsteLeibcsstrafe nach Landesgi wobnbeit die einfache Lebens strafewar, so >beslvnd die. höchste Geldbuße in 5 Mark- «ilberö-