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Landes und ans den Schössen aller befischen Gerichte,deren Zahl also bestimint war. das? das Obergericht zuPorz 15, das zn Äreuzberg 12 Schössen stellte, und vonden Schössen der übrigen Gerichte die Zahl 72 ergänztwurde. Obenan saß der Graf -) mit seinem Landdroste,dann der Schultheis des Obergerichts Porz und nebe»ihm nach dein Alter abwärts saßen die Schössen. von Porz;dann die von Krenzberg und hinter ibnen standen dieübrigen der 72 Schöffen. Gegenüber standen die Ritter.Im Beginn der Versammlung übergab der Schnltheisvon Porz dein Grafen den Nichterstab- Der Graf legiedenselben wieder in des Schnltheis Hände, der dann n^chgepflogener Untersuchung, ob das Gericht wie von alrers-her besetzt sei, die Verhandlungen erössnete. Dies Alles ge-schab unter freiem Himmel vor dem Volke. Waren diePartheien gehört, die Zeugen vernommen und die Vor-träge geschlossen, dann beriethen Schöffen uud Ritter ab-gesondert für sich. Der Graf und der Schultheis gabenkeine Stimme ab, sie wachten für die Ordnung. Nichteher bis alle einig wurde, das Urtheil durch den Schul-theis von Porz verkündigt. Betraf das Urtbeil aber Je-manden aus dem Nitterstande, so theilte der SchultbeiS'einem Ritter den Spruch mit, welcher ihn dann verkündete.Der Graf, der die ganze Versammlung zu beköstigen baue,dürfte sich nicht entfernen,- längstens am dritten Tagemußte das Urtheil gesprochen werden. Durch Einführungdes röin. Genchtsverfabrens und die Rechtsordnung Her-zog Wilhelms ging dies volksthümliche öffentliche LX'-schworengericht unter. Am 4. Oetbr. 1559 wurde es zuOpladen zum letzten Male gebegt und fürder das schrift-liche Verfahren in den dem Volke verschlossenen Amts-stuben vor Schnltheis, Schössen und Gerichtsschreiber ein-geführt." Das Gericht zu Mülheim wurde ebenmäßig von.drei Schöffen und dem Stadtschreiber, der zugleich Notarund Schulmeister war, besessen. Später gewann derlandesherrliche Vogt von Msdorf den Vorsitz. Jedoch
5) Daher Graf (Lrvve, Llivriss, (ZreMvr) vom Richtcramtc? nichtvo» Äcall.