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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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Ohne Argelist. Vort meh, were es sacke, daß einigZwist oder Zweiunge zwischen diesen Geschworen aus-stünde, das Gott verbieten müsse, oder umb einige Sachen,darmnb sie zn GerW geben sollten oder wollten, dassollen sie bei ihren aiden den Geschworenen kund thun:die sollen sie dann affscheiden ohne Widersprach der beidenParteien und sonder Weigeren der Geschworenen und sowas die Geschworenen mallig heißen thun, das soll erthuen und nehmen und damit sollen sie gesoent ein, undpleiben wie alle saminen. Vort so soll dat Kirspelveraidt werden mallich bei seinen aiden und da keiu be-belt darinnen haben. ^ 1374 viK. «. 8ct<>rui».Dies ist die Summe aller geschriebenen Satzungen der Frei-bcit Mülheim. Die Richtschnur der Verwaltung und derRechtspflege, die uugetheilt vom Bürgermeister und siedenGeschworenen (Schöffen) gehandhabt wurden, war dasHerkomuren. Auf dieses Herkommen, die von den Vä-tern überlieferten Gewohnheiten, wurden Bürgermeister,Magistrat und Bürger vereidet. Die Bürgerschaft wädlkedeu Vorstand aus ihrer Mitte und dieser übte vie städti-sche Gerichtsbarkeit aus. Peinliche Sachen gehörten vordas landesherrliche Gericht zu Porz, das am Udalrichs-tage im Bereuhofe zu Mülheim vom Schultheis mit 15Schöffen gehegt wurde. Auch wichtige Civilsachen, diedas Stadtgericht von sich wies, wurden dort vorgebracht,,doch über die gewerblichen, polizeilichen nnd minderwich-ligen. Eigenchinnsklagen, über Verträge, Testamente, Wech-sel des Grundeigenthums und Handelsgeschäfte wurdevon den Stadtschöffen unberuflich geurtheilt. Selbst dasGericht zu Pon dürfte sich in städtische Angelegenheitennicht mischen. Doch auf entehrende Leibesstrafen, sowieüber Güter und Grundrechte außerhalb des Weichbildesdurfte der Viagistrat nicht urtheile». Das höchste Gerichtfür daö Land, sowie auch für Mülheim war das soge-nannte Nittergericht zu Opladen, das über die wichtigstenDmge das Endurtheil sprach und früher auch ausschließ-lich die Todesurtheile über Freie verhängte- Dieser Ge-richtshof bestand aus dem Landesberrn, dein Grafen v>»lBerge, der ihn zusammen rief, aus der Ritterschaft des