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am Krentze, alte Geschworenen, des KirSpels nutz undurbar bedacht und angesehen diesen tag nnd vort nnödartzu ergeben und verbunden zu ewigen tagen; und dieheruachmals geschworenen sollen werden dieselben zu thuenund vort zu galten als zu dem ersten.
So etwas wider einen Bürgermeister rmd seinen Gesellenausstehet, das soll er auff-- und außrichreu mitt seinen ge-sellen. Vort meh, so sollen wir Geschworen alt unduewe gehorsam!) sein unserem Bürgermeister, seine Ge-botten als hei uns um Nohtt des Kirspels gebieten oderverbieten mit sein selbs live oder mit unserem Ge-schworen botten, mallig seines selbs live zu sagen muudtwider mundl binnen Mullenheimb und das Gebott zuhalten und das nit zu vermulen noch zu vergessen unterder Pön, als hernach geschrieben siedet. Also das wirvorsch. mit namen gesichert und gelobtt haben in gutentrewen und zu aides statt, als wir vor mit aufgestecktenFingeren leiblichen zn den heiligen geschworen haben, nndalle die jene, die nach uus Geschworen werden sollen alssie vor leiblichen zu deu heiligen geschworen haben Sowas man an sie bringt in hälen zu halten, und dies nach-znthun und eir sickerheit zu nehmen, lind auf die vor-geschriebene Sicherheit und aide eines Bürgermeisters ge-bott zu halten auff die Zeitt als uns nun oder ihnendann gebotten u»d bescheidct wirt> Wäre es sache, daßwir nuu oder sie dann oder unser einigb Hernachmalssein Gebott versäumte und nit käme ebe dann seine ge-sellen scheiden, so soll er zur breste gelten fünff Schillingekölnisch Payemeuts und die vorsch. fünff Schillinge zn demandern Gebott darzu legen ehe dann er in den Nhattgehet und das nitt zu laifsen noch dawider zu sprechennoch mit keinen averwordten das zu beschudden, dannHerren Rhatt oder leibesnott ihnen das beuohmen habeund mitt seinem aide vor den Gesellen des affzngahn.
') mit eignem Leib i. c. persönlich; vermulen, widersprechen, mau-len murren; breste, Brüchte, Geldbuße; Rverworte, AsterredeWiderspruch, auch böse Nachrede; mallig, jede, alle.