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bittweisc bei dcn Gemeinden einfommcn, und dasberiet, in wiefern man diese sogenannte Bede entrißten so.ttc.
Doch bei den fortwährenden Fehden und Kriegen blicl ^diejenigen Freien, welche Kriegsdienste zu Pferde leiste»-^und von dieser Zufälligkeit Ritter genannt wurden, üb^,dmächtig, und dem Landesherrn insbesondere unentbehrlichund tbcner. Jemehr die Landeshoheit, die MachtGrafen sich ausdehnte, desto enger schloß sich diese Nitt^mschast zu einer Genossenschaft zusammen, und erwarbgrößten Vorrechte auf Koste» der Gcmeiufreien, die mz^zuletzt gar nicht mehr zur Berathung berief. AnStelle der allgemeinen Volksberathuugen trat im 15. Jal^.Hunderte der Landtag, blos aus der steuerfreien Nittc ^schast bestehend, die selbstsüchtig dcn wahren Vortheil d .Landes wenig achtete. Im I. 1404, als der Landeshc^',von seinem Sohne entsetzt wuree, und dieser sich umPreis in der Herrschaft zu behaupten suchte, gelangder Ritterschaft, die angesprochenen Vorrechte vom Land^Herrn verbrieft zu erhalten, und forthin mußte sed^Nachfolger beim Regierungsantritte diese Verfassungschwören. Zu diesen Vorrechten aber gehörte: die Lan^staudschaft, die Freiheit von Steuern und Zöllen svg^für Pachtgüter, Freiheit von Bede und Bannrecht, s^.dann die als ein Hoheitsrecht vom Fürsten den Gemein^entzogene niedere Jagd, das Recht der Selbstbülfe, h
besondere Gerichtsstand, die bürgerliche Ehe, das Bastcn^.recht, sowie daS Recht, von Landesherrn nie befehlwei^sondern nur bittweise angesprochen zu werden u. s. >Jene Landstände nun, die blos aus einer bevorzugten Griofsenschast gebildet, wenig geeignet waren, das Gemeiiwohl zu fördern, suchte der Landesherr dadurch unschädlizu machen und zu seinem Vortheile zu wenden, daßdie eignen Hofbeamten und Räthe (Ministerialen) an dSpitze schob. Daher fortwährender Hader, den endst1672 eine neue VerfaMngsurkuude, die man die einzeln!Ritter durch Waffengewalt zu beschwören zwang, beseitig!sollte- Doch auch der Versuch, den Adel der Landeshohi