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Geschichte und Beschreibung der Stadt und des Kreises Mülheim a. R. : zum Vortheil des Kölner Dombaues
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ttind besonders wohlthätig wirkte die Kirche durch das Bei-'>Piel der Freigebung von Leibeigenen, die dafür irgendhinein Stifte zu ZiiiS oder Kurmut verpflichtet wurden.Giele solcher Lösbriefe aus dem II. und 12. Jahrh, vonleien Erzbischöfen zu Köln über ihre Leibeigenen zu Flit-l'kard, und andern Höfen bei Mulheim und Denz ausge-!>?tellt, liegen noch vor. Im l4. Jahrh, verschwindet dieLeibeigenschaft am Niederrheiue.

^ Das Verhältniß der Grafen zn den Freien im Lande"ritt Anfangs noch in der Weise der altdeutschen Herzoge^crvor, die nur als tapfre Führer im Felde galten. Der"Hraf war blos der Erste in der Reihe der Freien und' ein Ansehen wuchs erst mit Macht und Reichthum. Nnreinem Könige räumte der Deutsche einen Rang von Ge«")urt uud Geblüt ein, und erst allmälig konnte er sich ge-wöhnen, einen Erbherrn der Landschaft anzuerkennen- Der,'öras dnrste von seinen Einsassen nichts mehr ansprechen,Iils was Vertrag ihm zugebilliget, und sehr bezeichnend"st in dieser Hinsicht eine Stelle in dem Paffrather Weis-'hnm, worin ibm die geschworenen Schössen freie Ai-nng^luf Gemeindekosten verwilligen. Der Landherr (beißt es)oll jährlich hier haben drei Mahlzeiten, als ein Abends-' ssen, ein Mittagsessen und ein zweites Abendsessen, draufMorgens einen Brei (Zopp) und damit ab. Auch darf->r zu Gast mitführen seinen Kaplan, zwei Nittherren,stinen Jäger mit zwei paar Windhunden nnd einen Falk-'ner mit Hunden und Vögeln, nnd soll er sich verhalten,!>vie einem solchen Herrn geziemt, nnd »veiter nichts ver-gangen. Zu wichtigen, das Gemeinwesen betreffendeniclnordnnngen mußte das ganze Land seine Zustimmunggegeben haben. Noch bis ins 14. Jahrh, wurde jede Ge-meinde dazu durch Glockenzeichen zusammengerufen, undsiiitter und Banern beschlossen das, was für Alle war.n)hne diese Zustimmung durfte der- Landesherr nicht ein-mal einen Zoll oder ein Gut verpfänden. Von SteuernMßte man nicht. Der Graf genoß kein anderes Ein-iwinmen als aus seinen Gütern und Hoheitorechten- reichte>,r damit nicht aus, so mußte er um eine freiwillige Gabe