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Anderer Th. (1716) Wie die Bau-Gründe und fruchtbaren Felder auf das nützlichste und ersprießlichste anzurichten ...
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Des Adelichen Land-und Zeld-Leben6

ehe solches geschehen/keinMalter/Jemanden zuScha-den/ aufschütten. Kein Müller soll seinen Nachbarndie Mahlgaste abspennig machen. Daß aus die Müh-len gebrachte Getrayd soll/ nach demLand-Ä?etzen/aufdie Mühl/ und auch wiederum heraus geliefert wer-den. Dieaussdis Müh) kommende/ sollen nach derOrdnung ihrer Ankunfft/befördert seyn. Im fall einMüller einen Gnmdbau aus seiner Mühle führenwürde/ soll der obere und unter ihm gesessene Nachbarvier Wochen mit dem Mahlen imchalren: Sollen auchjährlich deswegen alleWochen zweymal besichtigt wer-den ; und soll keiner Macht haben/ einen neuen Fach-baum zu legen / ohne Beyseyn und Zuthun der ge-schwornen Müller und seiner Nachbarn/ die/ nächstaber und unter ihm/ihre Mühlen haben. Wann dasMehl abgemahlen/ soll man die Wasser-Räder also,bald hemmen/ und nicht ledig gehen lassen. Die um-vagierenden Mühljungen sollen nicht über eineNachtbeherbergt / ohne Schein und schrifftliche Zeugnusaberwo sie gearbeitet/ und wie sie sich verhalten / garnicht geduldet werden.

Ein Trayd/ das bald nach der Erndte gedroschenwird/ gibt mehr Mehl / man glaubt solches auch vondeine / so trockenausdieMühl geschüttetwirv/soll je-doch nicht so weiß werden/ besprengt man es aber mitgejaltzenem Wasser/ soll es zwar weissers Mehl/ aberauch mehr Kleyen geben. Der Verwalter soll dieProb nehmen/ wie viel Mehl in 24. Stunden auf derHof-Mühle kan gemahlen werden/ aus diesem kan erdeytäussig abrechnen /^ wie viel Maißlein der Müllerschuldig; wann die Mühlbauren könten inNruitt wer-den/ daß alle die / welche mahlen lassen/ durch denMühl-Schreiber einzeichnen liessen / wie viel und wel-chen Tagsie ihre Malterbringen/ wäre man der Sa-chen noch gewisser/ und würden die Hofmüller dieHerzschaffren desto weniger bekriegen können, kari-nT mucor svcrtilUt , ii irutcx'Lor^li permccliuminleratur.

Tue Müller-Ordnung aber/wie-sie in Oesterreich /aus Befehl desLandes-Fürsten von der HochlöblichenRegierung denen Müllern an der Wien und Schwe-char gemacht / und gegeben worden/ lautet also:

1. Sollen sie die Becken mit ihrem Malter beför-dern und versehen/damit sonderlich die Stadt Wien /und andere Ort mögen wol und gut versorget seyn.

2. Die Stein nichtzuruckhauen / sondern mithöchstem Fleiß aufeinanderrichten/damit das Schrat-ten recht von statten gehe/und Mehl und Waitz nichtverderbt werde - wo aber diß geschehe / so osst soll er2. fi. halb der Hof-Cammer /und halb der Obrigkeitverfallen seyn/ sich auch mit dem Becken um denScha-den vergleichen.

?. Sollen sie die Müller keinen Waitz noch an-der Getrayd mehrverkauffen/ auch weder mit Mehlnoch Grieß/noch Brod handeln/damit sie der BeckenMalter desto besser befördern mögen. Aber Gerstenund Hirs mögen alle Müller/so wol andern / als auchihnen selbst/ neuen/und diegeneueteoder gestampffteverkaussen.

4. Sollen die Müller nicht allein die Becken/ son-dern auch Jederman/ nach derMaß und Gewicht /mahlen lassen/ unddie gesetzte Maß wiederum treu-lich geben/ wo aber ilmen gargermg Getrayd zuge-

führt würde/folls der Müller vorher demEigenthumeranzeigen.

,5. Soll das auf die Mühl geliefferte Getraydnicht ausgewechselt oder mit anderm vermischt!kverden/^u dem Ende jedem frey stehet / entweder einen Dienst-botten bey dem Malter zu lassen/ oder aber eine Probvon dem Müller verpetschirt zu nehmen; und solte mand,s Malter falsch erfinden / soll er 10. fl. auf vorge-meldte Weife/ Pönfall erlegen.

«. Soll sich das Gesind erbar und friedlich zu al-lem Fleiß und Aufsicht halten/und soll der Knecht/ derdarwidcr handelt/ sder der den Unrecht-Begehendennicht anzeigt/ beede gestrafft werden.

7- Soll von einem Muth ( der vor diesem nichtzc>/ sondern z i.Metzen in Wiengehalten)Waitz/oderandernGetrayd/sogeschratten und gemahlen wird/derMüller heraus geben/von lauterem gereuterten und ge,fth:ottenmWaitz/i2StrtchSelMlielmehl/i4.StrichPohlmehl/und i o.und drey Viertel Strich Oblat-mehl/ und Kleyen 20. Strich und ein Achtel. Item/von z i. Metzen lautern Waitzen/durch den Wasser-beutelgemahlen/soll er geben? 7. Strich/ zwey Vier-tel Mehl und Kleyen/19. Strich. Halbwaitz sollergeben von zi.Metzen durch den Wasserbeutel ge-mahlen/ zs. Strich und drey Viertel Mehl / und16. Metzen Kleyen/ muß aber alles gereutert auf dieMühl geliefert werden. Von z 1. Metzen gereutertenKorn/ soll ein Müller heraus geben/durch den Wasser,beutet gemahlen/ z6. Strich Mehl und 20. StrichKleyen.

8. Was aber auf die Gestetten gemahlen wird /soll ein Müller von einem Muth lautern gereutertenWaitzen geben 46. strich und 2. Viertel Mebl undKleyen untereinander. Vom Ha!b-Waitz46. Strichund drey Viertel Mchl und Kleyen untereinander.Von z 1. Metzen Korn aber soll er wieder erstatten 47.Strich und 2. Viertel Mehl und Kleyen.

9. Wer ungereuertes Malter bringt / soll derMüller dasselbe reutern lassen/und soll von dem Muthanderchalben Strich beyderley Mehl und Kleyen ab,gezogen werden. Wenn aber jemand das ausgereu,terte auch haben wolte/ der soll dem Mühl-Jungen2. Kreutzer dafür zu geben schuldig seyn.

10. Wer sein Getrayd nach der Waag will aufdie Mühlen geben/solls bey derStadt-Waag/in Ge,genwart des Müllern/oder des Jungens/wagen lassen/und einen Zettel darum nehmen/ und wann das Ge,trayd gemahlen und wieder gewogen wird/ soll für daswegstauben und verzetten/allweg z. Pfund von einemCentner abgezogen werden.

11. Von einem Metzen Schrot - Waitz soll derMüller wiedergeben schönen lautern Grieß zwey Ach-tel und ein halbes/Pohlmehl z. Achtel/Oblatmehl dreyAchtel/und Kleyen zwey Viertel und ein Achtel. Voneinem Metzen rauher Gersten einen halben Metzen wol,geneute Gersten. Wer aber die geneute Gersten willbrechen lassen/ist der Müller von einem Metzen geneu-ter Gersten schuldig anderchalben Metzen gebrochenerGersten. Von einem Metzen Hirsbrein soll der Mül-ler wieder statten einen halben Metzen wol und saubergeneuten Brein.

Der gemeinen Müller,Ordnung nach auf dem^Lande/ soll der Müller von drey Strich metzenWaitz

geben/ ,