10§. 22.Schulaufsicht.Jeder Klasse steht ein Lehrer als Ordinarius, der ganzen Anstalt aber ein Di-rektor vor.§. 23.Schulvorſtand.Die Realschule hat ihren besondern Vorstand, Curatorium, dessen Zusammen-setzung, Obliegenheiten und Befugnisse in einer besondern Instruktion festgestell-werden.§. 24.Schulzucht.In Ansehung der Schulzucht bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften, bisbesondere von der vorgesetzten Behörde genehmigte Disciplinar=Gesetze gegeben seynwerden.§. 25.Schulgeld.Das Schulgeld ist für die6te und 5te Klasse auf . . . . 15 Thlr.4te „ „ 20-3te „ „ 25-2te und 1te „ „ 30-jährlich festgesetzt worden, und muß vierteljährlich an den Rendanten entrichtet werden.§. 26.Inſcriptions⸗Gebühren.Bei Eintragung seines Namens in das Album der Realschule hat jeder Schü-ler 1 Thlr., so wie bei dem Aufsteigen in eine höhere Klasse 1 Thlr. zu entrichten,und sind diese Beiträge zur Anschaffung von Lehrmitteln bestimmt.
Druckschrift
Bekanntmachung über den gegenwärtigen Zustand des öffentlichen Unterrichts in unserer Stadt : Düsseldorf den 1. August 1837
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