Druckschrift 
Bekanntmachung über den gegenwärtigen Zustand des öffentlichen Unterrichts in unserer Stadt : Düsseldorf den 1. August 1837
Entstehung
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11§. 27.Gründung und Erhaltung der Realschule.Die Gründung und Erhaltung der Realschule übernimmt die Stadt Düsseldorf,wozu sie die, auf zwei Jahre freiwillig gezeichneten Beiträge, so wie das Schulgeldverwendet, und der Stadtrath den, von dem Curatorio jährlich aufzustellenden Etatgeprüft und genehmigt hat.§. 28.Die obere Leitungder Realschule führt die Königliche Regierung hieselbst, welche den Etat, Lehr= undLektionsplan festzustellen, und die Berufung der Lehrer und des Direktors zu ge-nehmigen hat.Lektionsplanfür die VI. V. IV. Klasse.Anzahl der Stunden.1) Religionslehre (bibl. Gesch.) 2 2 22) Deutsche Sprache 6 6 43) Calligraphie 4 4 2-4) Französische Sprache. . . . 6 4 4-5) Erdbeschreibung3 3-6) Geschichte — — 4-7) Rechnen 5 4 2-8) Formenlehre, Mathematik . . 2 2 4-9) Naturgeschichte 2 2 2-10) Zeichnen 3 3 311) Gesang 2 2 232 32 32 Summe der Lehrstunden 96S