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schreitet / unddie Nach-Geburt noch zurückistFrage sich nicht ohne Ur^ach/ ob man zuerstdem zurückgebliebenen Rovsi?oderZ7kach--Geburtforchelffen sollet
Diese Frage wird mit diesem Unterschied erör-tert; Daßnemlich/ wann die Nach-Gcburtvon derGebahr-tNutterloßisi/ undandie-ser nicht mehr anhänget / mansiebillich zuerskaußzichensoll.
Wann sie aber in der GebZhr - Mutter annochfest angewachsen/ müsteman sie jeyn lassen/biß der Ropffaußgezogen/anderst würde manein gefährliches Bluten verursachen/ wann man siemit Gewalt hervorziehen und von der Mutter ad,reissen solte / zu dem kansie auch währender aper».,!on diese Dienste thun/daß dieMutter nicht so leichtverletzt wird.
Es kan auch bey Außziehung des Kopffs eineoder andere umbstehende ^rau / gute Beyhülffthun / wann sie die Hände ausi der gebüh-renden Frauen L.e:b leget / und damit denRopffln seiner Stelle hält / oder zum we-nigsten verhindert / daß er sich nicht hin und her be-wegen kan.
Endlich trägt sich noch ein harter Zufall zu / beyEebährenden: Nemlich.
XII.
Wann bey einer gebührenden FrauendieMutter-Gchetde vorfällt/undvon dem Ktnv vor sich her getrie-ben wird.
Diesem beschwerlichen Zufall sind diejenigeWei«
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