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verwahrte Kammer leget, denn ob er gleich in Sä-cken rest aufeinander getreten ist, so würde er dochin freyer Lust auf denBöden seine Kräfte verlieren,und ausdunsten.
Hingegen wird der Hopfen , wenn er eingetre-ten, und auch in eine solche wohl verwahrte Kam-mer geschahet worden, gewiß länger, als wenn erblos lieget, erhalten werden.
Ferner dienet auch rreflich zur Erhaltung desHopfens, wenn man denselben, nachdem er rechttrocken geworden ist, in wohl zusammen gefügteFässer veste eimretten und zuschlagen läst.
Es dienet aber dergleichen Hopfen l.nrvordieBierbrauer und Klöster, und vor alle diejenigen,welche keinen Handel damit treiben. Zum Ver-kauf und einen Handel damit zu treiben würde ernicht annehmlich seyn, weil durch das Eintretendie Köpfe kleine und ungestalt werden, oder, esmüste solcher, im Fall der Noth, nach den Pfundenverkauft werden.
§. XXVIII.
Zopfenhandel ist profitabel, kanaber auch schädlich werden.
<7>er Florinns in seinen klugen und"""'rech töverständigenHansvater hat
pklss-777- folgende» von dem Hopfenhandel nichtUnrecht angemerket;
„ Den Hopfenhandel belangend, ist ebenfal»>> gewiß, daß, wenn ein Hausvater recht da-
«mit