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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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1479.

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Georg Sprung, derzeitkilchherr" zu Steinach, Heinrich Schryber, Zöllners zu Pibrach,und Engelhart Grauen, des Raths zu Haselach, den Grafen Heinrich zu Fürstenberg,Landgrafen in Bare und Herr zu Husen im Kinczigentale, mit Adam Stoll auf folgendeBedingungen: Stoll nimmt seinburgkrecht" zu Haselach wieder an, wie sich dasnach Ordnung und Herkommen dieser Stadt gebührt; beide Theile stellen die Appel-lation, die Stoll wegen des Offenburger Urtheils an den Kaiser gerichtet, die kaiser-lichen Ladungen und alles andere, was in der Sache bis jetzt vorgegangen, gegenseitigab; Graf Heinrich entläßt Stolls Hausfrau, die er indesseneiner verschrybung nach,vber sich selbs gegeben", gefangen genommen, (wesshalb Stollsich begeben gnadvnd der güttlichheit begert hat") aus dem Gefängniss und verzichtet auf ihre Ver-schreibung gegen eine Urfehde von ihr und Adam Stoll undvff einen Übertrag, irent-halb abgeredt"; die Späne Stolls mit seiner Stieftochter, die noch zu Haselach an-hängig siud, sollen hier, wenn nicht gütlich, so doch rechtlich ausgetragen werden,es sollen aber an die Stelle derjenigen jetzigen Richter, welche ein Theil für parteiischhält, andere unparteiliche aus den Gerichten Wolfach oder Husen gesetzt werden.Beide Theile versprechen, diesemvbertrag" nachzuleben und bekommen je ein Exem-plar desselben.

Geben an mitwoch nach st. Lucyen vnd st. Otilien der hl. junckfrowen tag 1478.

Das Siegel des Tädigers Eüdolf Pfaw (grün in ungefärbter Schüssel; im Schild und als Kleinod 2

Schlüssel mit je 4 Zinken; Helm mit wehenden Decken; auf fliegenden Bändern: rubolf........)

Perg. Or. Donaueschingen. B.

1479, Jan. 2.

661. Pfaff Hans Schnider, derzeit Kilchherr zu Husen im Kinczigental, bekennt von

Grafen Heinrich zu Fiirstenberg etc. die Pfarrkirche zu Husen geliehen erhalten zuhaben und verspricht bei seinen priesterlichen Würden und Ehren bei der genanntenKirche seine stetehüßhäbliche" Wohnung zu haben, die Kirche mit allem, wozu einPfarrer verpflichtet ist, zu versehen, löbliche Ordnung zu halten, Gottesdienst zu voll-bringen zu den gebührlichen und ihm und den armen Leutenbekommenlichesten"Zeiten, die Kirche ohne Zustimmung seines Herrn, des Grafen, und seiner Erben gegenniemanden zu verwechseln und in zeitlichen weltlichen Sachen, so Schulden oder an-deren Irrungen, mit den selbenkilchbären" Leuten und anderen gräflichen Angehörigenvor den Gerichten Recht zu nehmen, worin sein Widertheil gesessen oder wohin siesein Herr verweist; was aber die Geistlichkeit und die hl. Sacramente berührt, soll

an den Enden ausgetragen werden, wohin es gehört.

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