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14£5, Aug. 16.
Waldkirch.
503. Conrat Graf zu Tubingen tädigt mit Hilfe der edeln, strengen, seines lieben
Vetters Jacobs, Herrn zu Stauffen und Hansen von Emß, Ritters, in der Sache, alsder feste Diebolt von Gippichen dem festen Conratten Stollen von Stauffenberg „einvintschaft geschriben" und ihm darauf etliche der seinen gefangen, darunter auchCunraten Himelspach und Josen Belcz, „och Hansen Himelspachen ettlich vyhe mitsyns vatters, des benanten Conrat Himelspachs vyhe genomen", welche drei dem wohl-gebornen Grafen Heinrich zu Fürstenberg etc. zustehen sollen, zwischen diesem undDiebolt von Gippichen also. Die Parteien sollen den Span wegen dieser Gefangenenund „norne" zu seiner und zur rechtlichen Erkenntniss derjenigen stellen, welche er zusich nimmt; wird erkannt, dass die Gefangenen Grafen Heinrichen zustehen, so soll sieDiebolt ledig zählen und das genommene Gut bekehren, wie er sich dazu in seiner Eedeerboten hat; werden aber jene Grafen Heinrichen „nit so witt" zuerkannt, so sollen sieDiebolten wieder gen Keppenbach „in die vier muren des rechten Schlosses" überant-wortet werden; die Bürgen, welche dafür bisher verschrieben waren, sollen bis zuEnde des Rechts dahinter verbunden bleiben. — Nachmals ist von Diebolt und seinenHelfern „aber ein zügriff ettlich vihe vnd blünder in der armen lüte huser zu Snel-lingen gescheen", das Vieh ist aber seinen Knechten von Grafen Heinrichs Leuten wiederabgeeilt worden. Graf Heinrich soll jenem dieser abgeeilten Norne halb, und Dieboltdem Grafen seines gegen ihn und die seinen vorgenommenen Handels halb ebenfallsvor ihm, Grafen Conratten und denjenigen, welche er zu sich nimmt, gerecht werden; insolchem Rechten soll Acht, Bann und Todschlag nicht gebraucht, noch vorgenommen wer-den, sondern „dieselben todtschleg sollen stau in der gütlicheit" auf ihm, Grafen Conrat,und den obgenannten andern zwei Tädingsleuten. — In der Hauptsache ist beredet,dass Conratt Stolle Diebolten der Späne halben, wegen der die Feindschaft entstanden,vor dem obgenannten Herrn Jacoben von Stauffen und wen der zu sich nimmt, gerechtwerden soll, und sofern Graf Heinrich diesen Anlass von Conrat Stollen wegen Die-bolten gen Keppenbach in 4 Tagen nach Gebung desselben zuschreibt, soll derselbedie Feindschaft abstellen, „es sol ouch vncz dar in gutem belyben anston"; wird aberStoll solches Recht nicht annehmen, so soll Graf Heinrich seiner fortan müssig gehenund Diebolten in seinem Vornehmen wider denselben ungehindert lassen. Beide Par-teien : der Graf für sich und Stoll einer-, Diebolt anderseits, geloben, nach ergangenemUrtheile die Feindschaft und allen Unwillen gänzlich abzustellen.
Geben zu Waltkirch an frytag nach Vnser lieben Frouwen tag AssumpcionisH65 *) 2 ).
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