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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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1463.

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1463, Sept. 9.

492. Hanns Rotlieb, Schultheiß zu Fryburg i. B., beurkundet, dass er auf Verlangen

des Oswald Ryß, des Zieglers von Herdern, von Petter, Conrat, Hanns, Heinrich undRudolf Rappen, Gebrüdern, auch Conrat Lutenslaher und Hanns Österlicher, alle vonHerdern, in Gegenwart des Frantz Kyßling, der Stadt und Gerichts zu Fryburg ge-schworenem Knecht, folgende beschworene Kundschaft und Zeugniss erhoben habe:,die Bauern zu Herdern hätten eines Abends in Peter Rappen, ihres Vaters Haus,ein teding vnd einung der kilchen vnd ouch der alten moß halb gemachet", alsodass sie einen aus ihrer Mitte auf gemeinsame Kosten zu Grafen Heinrich von Fürsten-berg schicken und ihn anrufen wollten, sie bei ihrem Herkommen zu behalten; undwenn einer von ihnen von den Herren von Fryburg gefangen würde, sollten dieandern Nacht und Tag zum Grafen laufen, um Hilfe zu erhalten. Vogt und Bauernhätten sich das gegenseitig beschworen, und als dann der Vogt gefangen wurde, seinach der Verabredung einer der Bauern zum Grafen geeilt.

Geben vff fritag nach Vnnser lieben Frowen tag Natiuitatis zu Herbst 1463.

Das Siegel des Ausstellers fehlt.Perg. Or. Stadtarchiv Freiburg.

1463, Okt. 19.

493. Michel Hugo, Schultheiß zu Vilingen, sitzt zu Gericht. Vor ihm klagt die

würdige Frau Elisabetha Brümsin, Meisterin in dem Bickenkloster zu Vilingen imNamen ihres Klosters gegen Aberli Völkis, genannt Hülibach von Emingen in Bare,dass derselbe einen Hof zu Emingen, der ihr eigen sei, um einen jährlichen Zins baue,und dass er bei 20 Malter Kernen und anderen verfallenen Zins schulde. Völkis er-widert durch seinen erlaubten Fürsprechen, den Frauen sei wohl bekannt, wie seingnädiger Herr, Graf Hainrich von Fürstemberg den Hof als ein verfallenes Lehen be-anspruche, ihn auch vordem Mästly geliehen habe *) und ihm, Völkis, bei einer hohenSumme verboten habe, den Frauen etwas davon zu geben, bis die Sache rechtlichentschieden sei; wenn letzteres geschehe, wolle er den verfallenen Zins gern ent-richten. Das Gericht entscheidet nach gehörter Replik, in der die Meisterin betont,ihr Kloster habe den Hof länger, denn Stadt- und Landrecht ist, für eigen genossenund sei dessen mit keinem Recht vom genannten Grafen entsetzt: dass Völkis denverfallenen Zins abtrage, indem die Frauen mit keinem Rechte des Hofes entsetzt

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