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müssten die Graten ihre Eigenleute, welche dorthin zögen, in jener Frist schriftlichvom Rath erfordern und als solche beweisen, worauf ihnen zu Recht geholfen werdenwürde. Diese Bestimmung ist rückwirkend für alle, die länger als Jahr und Tagdorthin gezogen sind; für diejenigen, welche noch nicht solange dort sind, sollen dieGrafen das Rückforderungsrecht in Jahresfrist noch üben können. In einem genanntenspeciellen Falle, Peter Störren Kinder von Fridenwiler betreffend, soll es bei dem frü-heren Abkommen bleiben. 3) Die Vilinger sollen unbedingt ihr Recht gegen die Hinter-sassen und Eigenleute der Grafen bei deren Vogt- oder Land - Gerichten holen unddabei hinsichtlich der Sicherungsmittel (Pfänder etc.) alle Förderung finden. Gegen-seitigkeit wird den Fürstenbergischen in Vilingen zugesagt. 4) Die Vilinger sollenden Haseler von Humbrachtzhouen, der Drohworte gegen sie ausgestoßen, gegen Ur-fehde loslassen, dagegen soll Clousy Jäckli von Clengen, den die Fürstenbergischen Amt-leute wegen angeblicher Vergehen gegen die hohe Gerichtsbarkeit geächtet, aus der Achtgethan und unangefochten werden. (Folgen noch andere Bestimmungen über specielleFälle, welche meist auf früheren Abkommen beruhen sollen, wegen Lückenhaftigkeitder Urkunde aber nicht ganz deutlich sind). 5) Die jährlichen Zinse, welche Vilingerauf ihren Höfen zu erheben haben, die in Fürstenbergischem Gebiet von Fürsten-bergischen Leuten gebaut werden, sollen bei Todesfällen solcher Bauern keinem gräf-lichen Fallrecht oder dergl. unterworfen sein, sondern vollständig bezahlt werden.(5) Hinsichtlich der Ansprüche an Fürstenbergische „gemainden" von Seiten der Vilin-ger soll es beim Herkommen bleiben. 7) Auf die Klage, dass die Grafen und ihreAmtleute den Vilingern ihre „gemainden vnd viehe", die sie bei FürstenbergischenArmenleuten in der Heerde oder sonst stehen haben, weggenommen und geschlachtet,wird dieses untersagt. Sollte es trotzdem „zur niessung" für die Grafen und ihreBeamten wieder vorkommen, so soll den Vilingern der landläufige Preis dafür ersetztwerden, und so sollen auch die zur Zeit bestehenden Ansprüche befriedigt werden.8) Alle rechtlichen Klagen gegen Vilinger sollen die Grafen dorthin ans Gericht bringen,ausgenommen schwere Verbrecher auf frischer That ergriffen, die sie, nach geschehenerAnzeige nach Vilingen, selbst strafen können. Competenzstreitigkeiten zwischen demStadtgericht zu Vilingen und dem Fürstenbergischen Landgericht in Achtsachen werdennach Billigkeit geordnet. 9) In einer Streitsache zwischen der Familie Stähelin undFürstenberg wegen angeblicher Lehenschaft des Guts Pfaffenwiler wird jene auf Grundfrüherer Urtheile des Vilinger Gerichts aberkannt. Künftige ähnliche Differenzensollen auf Ersuchen des Raths von den Grafen einem Tag der Lehensmannen zurSchlichtung vorgelegt werden. 10) Drei gräfliche Amtleute Hans Balghain, BürckliNidinger und Arnolt werden wegen unbefugter Misshandlung und Gefangenschaft des
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