llliili*llili
WM
mm
452
NACHTRAGE.
auf den 45. Tag, nachdem ihnen diese Ladung übergeben wurde, vor sich oder den,den er mit dieser Sache betraut, an den Ort, wo er dann im Reiche sein wird.Gegen sie klagte GrafJorig zu Werdemberg und zum Heiligenberg, dass sie in seinerGrafschaft und seinem Landgerichte zum Heiligenberg Leute gefangen und in ihrerStadt hingerichtet, dass sie eigenmächtig Hannsen Döbelin, des Grafen Eigenmann,ohne alle rechtliche Erforderung gefangen und in solcher Gefangenschaft schwer ge-peinigt und dass sie Petter Linsibol, gen. Rottpetter, auch gefangen, sein Hab undGut zu ihren Händen genommen und ihn ohne Recht in dieser Gefangenschaft habensterben lassen, wodurch dessen Hausfrau und Kindern, die alle diesem Grafen leib-eigen sind, unverschuldet ihre Nahrung entzogen wurde.
Geben zu der Newenstat am zehenden tag des monads Apprillis 1464.
Das rückwärts aufgedrückte kais. Siegel fast ganz abgefallen.Pap. Or. Ravensburg.
1464, Sept. 29.
329. Heinrich, Sigmund und Johannes Grafen zu Lupfen, Conratt Graf zu Fürsten-
berg, Hanß Ulrich von Stoffeln, Bilgery und Heinrich von Reischach und Lütoldvon Küngsegk, welche der Beredung zwischen ihrem Herrn von Würtemberg undihrer Gesellschaft (des st. Georgenschilds) x ), von der ihnen Graf Ulrich von Montforteine Abschrift zusandte, beistimmen, fordern Graf Johannsen von Werdenberg, denaltern, auf, die betreffenden Briefe förderlich fertigen und versiegeln zu lassen.
Versiegelt mit meinem, graf Siegmundi, insiegel uff st. Michels tag anno 1464.
Burgermeister, Cod. dipl. Equestris I, 1451.
1) 1466 und 1467 lebte Graf Conrat von Furstenberg mit dieser Gesellschaft wegen rückständiger Steuern,wegen deren die Gesellschaft ihm sogar Pfändung androhte, in Streit. A. a. 0. I, 1459—60 und 1463.
1465, Dez. 16.
329*. Hanns Küch, Schultheiss zu Fürstemberg, sitzt daselbst im Namen des Grafen
Conrat zu Fürstemberg zu Gericht. Im Streite Meister Virichs, des Maurers vonEschingen, mit der F'rau von Schellenberg, in dem die Parteien schon einigemal vorihm in Rechten gestanden sind, wird erkannt, dass diese Frau, weil sie auch heutewieder keine Bevollmächtigte geschickt, und das Gericht auf solche bis „aftertag zit"gewartet hat, gen. Meister 12 fl. 8 ß h. Liedlohn schuldig sei.
k*
ta