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die Parteien zu versöhnen. Die Gefangenen auf beiden Seiten haben, so lange dieser Friede währt, „teg"und zwar die Edlen und Eeisigen auf Eid und Treu, Bürger und Bauersleute auf redliche Gewissheit.Unbezahlte Schätzungen bleiben bis dahin unbezahlt. Kein Teil darf des andern offene Feinde unterstützen.Die Feste Hohen-Geroltzegk mit Zugehör behalten bis zum Ende dieses Friedens Tiewolds und Hainrichsvon Geroltzegk Gegner, sie'sollen jedoch die Forste nicht verwüsten; auch den Zoll bei dieser Festenehmen dieselben ein; jeder Teil jagt „an enden, als von alter herkomen ist". Wer diesen Frieden über-tritt, zahlt 40 M. G. halb in des Königs Kammer, halb dem Gegner, und verliert ausserdem alle seine An-sprüche und Forderungen. Das Or. siegelten Herzog Wilhalm (zugleich für Jörg von Geroltzegk, Dom-herrn zu Straspurg), Herzog Reinold von Vrslingen, Hainrich von Geroltzegk, Herr zu Sultz (zugleich auchfür seine Brüder Jörg und Hans), Jörg vom Bach mit dem Siegel Herrn Hannsen Reichen von Reichen-stain (für sich und die Grafen Jacob und Johann zu Morss), Wilhalm Humel von Stauffenberg (für seinenHerrn, Graf Hainrich von Fürstenberg, den jungem, und sich selbst), Rudolf von Snellingen, Cunrad undHanns Stolle von Stauffenberg mit dem Siegel Cunrat Snewleins von Landegk, und Jörg von Gippichen(zugleich für seinen Bruder Hainrich). Pap. gleichzeitige Kop. Karlsruhe. T.
2) 1432 samstag nach Vnsers Herren Fronlichnams tag [Juni 21.] beraumt Herzog Wilhalm zuBasel, da er auf dem Tage zu Basel [Juni 16.] weder in der Güte noch im Rechten unter den Parteienetwas ausgerichtet, einen neuen Tag gen Basel auf st. Laurentzen, bez. den folgenden Tag [Aug. 11.] an.Bis dahin bleibt der obige Friedbrief in Kraft. Der Übertreter büsst 100 M. G. in des Königs Kammer,auch sind seine Reichslehen verfallen. Das Or. siegelte der Aussteller. Pap. gleichzeitige Kop. Karlsruhe.
T.
3) 1432 samstag nach Galli [Okt. 18.] fordert Herzog Wilhalm auf Befehl des Königs a ) die Par-teien, nachdem er sie auf st. Lawrentzen Tag [Aug. 10.] und abermals auf st. Gallen Tag [Okt. 16.] vorsich geladen, zum 3. Mal auf st. Erhards Tag [1433, Jan. 8.] vor sich gen Basel. Bis dahin bleibt derobige Friedbrief in Kraft. Das Or. siegelte der Aussteller. Pap. gleichzeitige Kop. Karlsruhe. T.
a) Dieser Befehl an Herzog Wilhelm, der Sache in der angefangenen Weise nachzugehen, ist zu Genisin Tuscharn (Siena) 1432 freitag vor des hl. Creutz tag Exaltationis [Sept. 12.] gegeben. T.
4) 1433 st. Pauls tag Conversionis [Jan. 25.] setzt Herzog Wilhalm zu Basel, da am Erhardstag[Jan. 13.] nur Tiewold und Hainrich Herren zu Geroltzegk der Ladung Folge geleistet, einen neuen Tagfür die Parteien auf st. Jörgen Tag [Apr. 23.] zu Basel an und ermahnt die Partei der Grafen vonMorss etc. die neuerdings gefangen genommenen nebst der Habe wieder frei zu lassen. Das Or. siegelteder Aussteller. Pap. gleichzeitige Kop. Karlsruhe. T.
5) 1433 freitag vor Invocauit [Febr. 27.] richtet zu Basel Herzog Wilhalm an die Partei derGrafen von Morss eine erneute Mahnung betreffs der vorerwähnten Gefangenen. Das Or. siegelte der Aus-steller. Pap. gleichzeitige Kop. Karlsruhe. T.
6) 1433 fritag nach dem hl. Ostertag [Apr. 17.] tritt Markgraf Jacob zu Baden dem Bündnisseder Gräfin Adelheit zu Sarwerden, Frau zu Lore, des Grafen Heinrich von Furstemberg, des jungem, desHerzogs Reinolte von Vrselingen, der Gebrüder Heinrich, Gerig und Hans von Geroltzecke, Herren zu.Sultze, und Gerigs von Bach, des Amtmannes und Vogtes der Söhne der Frau Adelheit, der jungen Herrenvon Sarwerden, bei. Dieselben waren Feinde Diebolts und Heinrichs von Geroltzecke geworden, weil letztereihren Vater Walther gefangen genommen und aus dem Schloss Geroltzecke und andern Schlössern ge-stossen hatten. Markgraf Jacob erhält von dem Schloss Geroltzecke, das die Verbündeten bereits einge-nommen haben, das Viertel, das den Gebrüdern Gerigen und Hansen zu Geroltzecke, die wider ihren Vaternicht gethan haben, nicht zugehört, und wird mit den übrigen Verbündeten einen Burgfrieden für diesesSchloss verschreiben lassen. Die Verbündeten wollen gemeinsam vor die Stadt Schutter und darnach vordas Schloss Schenckenzelle ziehen; gewinnen sie Stadt und Schloss oder auch nur eines derselben, so erhältMarkgraf Jacob den Halbteil daran. Keiner der Verbündeten soll einen Sonderfrieden schliessen. Markgraf
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