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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1507.

1507, Febr. 5.

230. Virich Herzog zu Würtenberg leiht Martin von Randeck zwei Drittel des

Dorfs zu Schlatt vff den Ecken a ).

Geben zu Stugarten vff freittag nach Vnnser Frauen tag Liechtmeß 1507.

Das Or. siegelte der Aussteller mit seinem Sekretsiegel.Lupf. Kopialb. III, 1 Bl. 202». Donaueschingen.

T.

a) Dieses Lehen leiht 1509 freittag nach st. Lienharts tag [Nov. 9.] derselbe Jacoben von Bodmann, deres von Martin von Randeck gekauft hat. A. a. 0. III, 1 Bl. 203 ».

1) 1481 donstag vor st. Vitz tag [Juni 14.] verweist den Streit über den Zehnten zu Schlatt vffden Eggen zwischen Hainrich von Randegk und Mathias Lingg, Schultheiss zu Engen, und HainrichKamerer, Bürger daselbst (welch letztere diesen Zehnten als Erben des Birßners sei. von Engen, der damitvom Vater Hainrichs von Randegk belehnt gewesen sei, beanspruchten, wogegen Hainrich einwandte, dasLehengericht habe erkannt, dass Birßner nur eine Tochter gehabt habe und dass nach deren Tode dieserZehnten heimgefallen sei) das Dorfgericht zu Hiltzingen, an das sich die Parteien gewandt haben, vor denobern Lehensherrn. 1481 fritag nach st. Jacobs tag [Juli 27.~\ erkennt demgemäss das wirtenbergischeLehetigericht zu Gunsten des von Randegk. Perg. 2 Or. Bodman.

2) 1502 monntag nach st. Vits tag [Juni 20.} verkauft Hanns Jacob von Bodman, der jüngere,Ritter, dem Grafen Hainrich von Lupfen seinen Hof zu Schlatt vff den Egkenn, wie der in seinen Zwingenund Bannen begriffen ist und er ihn von den von Randegk erkauft hat. Perg. Or., das Siegel fehlt. Karlsruhe.

a) Für die Kaufsumme verkauft der Käufer an demselben Tage dem Verkäufer 17 fl. Rh. Zins ausdem Hofe zu Schlatt selbst unter Vorbehalt des Wiederkaufs. Zu Bürgen setzt er Hainrich Silbrer und LudwigGut, des Rats,'und Hans Oswald, Bürger zu Engen. Perg. Or., die Siegel des Verkäufers, Hainrich Silbrers undHans Oswalds und Lienhart Oswalds, angehängt für Ludwig Gut, fehlen. Donaueschingen.

1507, Apr. 23.

23 \ Hannß Hainrich von Klingenberg leiht nach Erblehensrecht Peter Vischer, gen. Fritz, zu Eßlingen

seinen Hof im Eßlinger Zwing und Bann, gen. Kelhof, für Töchter, wie Knaben. Aus demselben gehen zuVorzins dem Kapitel zu Wurmblingen 6 Scheffel Veesen, 8 Viertel Haber, dem Pfarrer zu Eßlingen10 Malter Roggen für alle Zehnten aller Früchte und allen Gewächses auf dem Hofe. Er selbst beziehtaus demselben zu Erbzins auf st. Martins Tag 3'/2 Malter Haber, 8 Viertel Veesen, 8 ß h. Costentzer Wäh-rung, 4 Hühner, 1 Viertel Eier. Ohne Willen des Lehensherrn darf aus dem Hofe nichts veräussert, auchdarf er nicht geteilt werden. Erlauft ein nicht bezahlter Zins den andern, so ist der Hof heimgefallen.Will der Lehensmann abziehen, so hat er es ein halbes Jahr vorher dem Lehensherrn anzuzeigen und mussden Hof frei ledig demselben aufgeben und alles auf dem Hofe gewachsene und noch nicht verbrauchteHeu und Stroh zurücklassen; zieht derselbe zu einer Zeit,so noch nit gehaberet were" ab, so muss erHeu und Stroh dalassen, damit manhaberen" könne.

Geben auff Georgii deß hl. marterers tag 1507.

Das Or. siegelte der Aussteller.Pap. Kop. 17. Jhdt. Donaueschingen.