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1506.
Wäggerßhouen. Er hat den Hof umverteilt, unverändert und in allen Stücken „in rechten zittbüwen" zuhalten und dem Gotteshause jährlich ohne allen Abgang und ohne Rücksicht auf Krieg, Hagel, Misswachs,Landgebresten und Wüstung auf st. Martins Tag als Zins 20 Viertel Kernen und ebensoviel Haber Vber-linger Mass und 18 ß ,S) Costantzer Währung in Vberlingen dem Zinseinnehmer des Gotteshauses Münster-lingen zu geben. Hält er den Hof nicht in Ehren und bezahlt er zwei Zinse nach einander nicht, so fälltder Hof dem Gotteshause heim. Das Gotteshaus hat das Vorkaufsrecht, der Lehensmann darf aber denHof „dhainer ehaffti, noch ewigkaitt", sondern nur ehrbaren Leuten, die dem Gotteshause „füglich vndzinßbar" sind, veräussern. Dieselben darf das Gotteshaus mit dem Zinse nicht steigern und ihnen den Hofnicht nehmen, solange sie den Zins geben und den Hof in Ehren halten. Das Or. siegelte Junker LudwigAppentegger, des Kats zu Costantz. Münsterlinger Kopialbuch von c. 1490, I, 84. Einsiedeln.
2) 1477 sampstag vor Barthlomei \Aug. 23. ,] verheisst Wernher von Zimbern, Freier Herr, Vogtzu Bregentz, dem Barbara Engline, Meisterin, und die Konventfrauen zu Munsterlingen eine Weiher-statt zwischen ihrem Weiler Wauggerßhouen und dem Dorf Suldorf, oben am Tegelbach gelegen,gegeben und da einen Weiher zu machen erlaubt haben, denselben, sie schadlos zu halten, wenn durchdiesen Weiher ihre Güter zu Wauggerßhouen ertränkt werden. Das Or. siegelte der Aussteller. Zimm.Kopialbuch II, 278.
3) 1483 mentag nach st. Erhartz tag [Jan. 13.] empfängt Haintz Wildman von Wagertzhouenvon Barbara Engelinen, Meisterin, und den Chorfrauen zu Munsterlingen für sich und seine Kinder zuHandlehen ihren Hof zu Wagertzhouen. Er hat als Zins jährlich auf st. Martins Tag 5 Mut Kernen undebensoviel Haber Vberlinger Mass in Vberlingen dem Boten des Klosters und 18 ß ^ Const. in dem Klosterselbst abzugeben ohne allen Abgang und den Hof in Ehren und unverteilt zu halten. Hält er dies nichtund lässt er zwei Zinse nach einander unbezahlt, so fällt der Hof heim. Wird nach dem Zeugnisse ehr-barer Leute eines der Häuser auf dem Hofe baufällig, so soll dasselbe das Gotteshaus nach ehrbarer LeuteErkenntnis wiederum bauen. Perg. Or., die Siegel Mathis Löwblins zu Meßkirch, und Jacob Wiglins,Stadtammanns daselbst, fehlen. Donaueschingen.
1506, März 4.
227 Clemens Reichlin, alter Bürgermeister zu Vberlingen, belehnt Jacob Schert, Bürger zu Marckdorf,
zu Magenwyler gesessen, mit dem Holze Enngoltzriedt zu Hareßhain und einer Baind allda als rechtemLehen vom Schlosse Vttenndorf, für Männer und Frauen, wie solches im Lehenbuch verzeichnet ist, nach-dem dasselbe bei 30 Jahren nicht mehr empfangen worden war, weshalb „damit anders dann [nach] lehens-recht gehanndelt ist".
Geben vff mitwochen nach Invocauit 1506.
Das Siegel des Ausstellers fehlt.Perg. Or. Überlingen, Stadtarchiv.
1506, Apr. 16.
228. Cunrad von Walstein meldet den zu Gisingen versammelten Lehensrichtern
und Mannen des Grafen Wolfgang zu Fürstenberg, dass seine Voreltern den Burg-stall Walstein mit hoher und niederer Gerechtigkeit über Menschengedächtnis alsEigenthum innegehabt, dass sein Vater Caspar von Walstein sei. seinem Schwager