■ms
^^^ta
WWsm
1498.
329
1498, Juni 11.
188./^ J ° ri S und Haw o Grafen zu Werdenberg und zum Hailigenberg, Brüder, be-stimmen mit Genehmigung ihres Bruders Virich: Johanns, Cristoff und Felix, dieSöhne des Grafen Jörig, sind ihre Erben in all ihrem Besitze. Einer von ihnen,den Vater und Oheime dazu bestimmen, soll sich standesgemäss verheiraten. Diesersoll allein die Regierung, jedoch nach dem Rat seiner Brüder führen und die Ämtermit guten Amtleuten, denen er regelmässig ihren Gehalt zahlen soll, damit keineSchulden auflaufen, besetzen. In gleicher Weise sorgt derselbe, dass alle Leibge-dinge und Zinse zeitig bezahlt werden. Alle Kosten der Regierung, was auf Reisen,Botschaften, Gastungen für die .Nachbarn, an Bündnisse und Gesellschaften zuzahlenist, Kriegskosten, Reparaturen der Schlösser und Häuser, sollen von dem gemein-schaftlichen Gut gezahlt werden. Jeden Bruder, der ohne Dienst einheimisch ist,soll der regierende Bruder bei sich mit Speisung und Notdurft aufnehmen, ihmi Pferde halten, seine Knechte besolden und kleiden und ihm jährlich 100 fl. Rh./"geben. Der Regierende soll auch keinen Krieg oder Fehde anfangen ohne seinerBrüder Wissen und Willen. Alle Jahre zwischen Ostern und Pfingsten sollen alleVögte und Amtleute ihre Rechnungen einreichen, und soll eine Hauptrechnung auf-gestellt werden, damit der Regierende mit seiner Brüder Rat über Verlust oder Ge-winn verfüge. Ist einer der Brüder im Dienst, so soll der Regierende ihm nachMassgabe seiner Stellung einen Zuschuss geben. Der Regierende hat in Sigmaringenseinen Sitz. Der älteste Bruder soll alle geistlichen und weltlichen Lehen vergeben,jedoch mit Rat seiner Brüder, und der Schreiber des regierenden Bruders soll dasin das Urbar eintragen. Alle Lehen, die vom Reiche u. s. w. gehen, nehmen dieBrüder als Gesamtlehen. Erhält der regierende Bruder keine männliche Nachkommen,so soll sich der~andere, nötigenfalls auch der dritte verehelichen; die Herrschaftbleibt aber beim regierenden Bruder. Nach dem Tode des regierenden Bruders folgt dernächste, ihm der dritte. Auf sie folgen dann als gemeinschaftliche Besitzer alle männlicheNachkommen der 3 Brüder, nur die im geistlichen Stand bekommen lediglich einLeibgeding von 100 fl. und die Töchter zu Aussteuer 2000 fl. oder, wenn sie inden geistlichen Stand treten, ein Leibgeding von 50 fl. Hinterlassen die Brüder nureheliche Töchter, so erben diese alles, was nicht Pfand oder Lehen ist, mit einander.Alle Kleinode und das Silbergeschirr soll unverändert beim Stamme bleiben. Vonden Herrschaften und Grafschaften darf nichts verkauft, verschenkt oder verpfändetwerden, gerät jedoch einer der Brüder in Gefangenschaft, oder werden ihre Schlösservn 42
»
• j