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1470.
siegelten die Tädigungsleute und die 3 Brüder Diebolt, Walther und Heinrich. Transsumpt in einem No-tariatsinstrument von 1434, Jan. 30. Perg. Or. Karlsruhe. T.
2) 1428 mitwoch nach Francisci [Okt. 6.] meldet Burkart Humel von Stouffemberg, Kitter, HerrnAdam Biffen, Ammeister zu Straßburg, dass er, als er von ihm geschieden, Junker Heinrich von Geroltz-ecke und den andern geschrieben, aber nur von jenem mündlich in Ettenheim Antwort erhalten habe; der-selbe wolle sich mit 5 Pferden, unter den nur ein „knab" sein soll, bestellen lassen und der Stadt Straß-burg sein Schloss Schenkenzell öffnen, dahin solle die Stadt ihm 2 Schützen auf ihren Kosten hinthun undihm 40 fl. zu „enthaltgelt" und 3 Armbrüste und auf die 5 Pferde 2 fl. täglich geben, solange er der StadtDiener sei, er meine das wohl zu verdienen, solange der Krieg währe, sein Schloss sei gar wohl wider dieFeinde der Stadt zu gebrauchen, da ihr viele Schwaben widersagt haben, und besonder gegen den Mark-grafen; derselbe habe auch mit Jerg von Neüweneck geredet, auch der wolle mit 6 Pferden „selbfünft ge-wapent vnd einen knaben" um 2 fl. täglich sich bestellen lassen und seinen Anteil an den Schlössern Nu-weneck und Isenburg öifnen, derselbe habe das Jahr über 6 Hengste am Barren und sei zumal wohl ge-rüstet; er, Heinrich, und Jörg wollten den Markgrafen bei Pfortzheim und Liebenzell von ihren Schlössernaus „vast vmb triben" und auch der Stadt andere Feinde zu Swaben schädigen. Humel glaubt, dass diesezwei der Stadt, wenn der Krieg „anders ützit harren" sollte, nützlich sein werden. Pap. Or., das rück-wärts aufgedrückte Siegel abgefallen. Strassburg, Stadtarchiv.
3) 1435 samstag nach st. Mauritien tag [Sept. 24.] legen Hanns Landecke, Hans von Geroltzecke,Bastard, und Herman Binman die Zwistigkeiten zwischen Junker Diebolt und Junker Hans, Gebrüdern,Herrn zu' Geroltzecke, gütlich bei. Junker Diebolt nimmt u. a. zu Teilern an ihren noch ungeteiltenGütern, darunter Schenckenzell und Bümberg, Egenolfen von Walstein, Schultheiss zu Gengenbach, und Hein-rich Wagner und Junker Hans den Abt von Ettenheimmünster und Hans Landecken, diese sollen mit ganzerVollmacht binnen zwei Monaten teilen. Die beiden Junker einen sich bis dahin auch über den Burgfriedenzu Schenckenzell und machen aus, wieviel Knechte jeder da nach Notdurft haben solle, werden sie nichteins, so entscheiden auch darüber die 4 gen. Teiler. Perg. Or. mit den eingebundenen Siegeln der beidenGeroldsecker und der Tädigungsleute. Karlsruhe.
4) 1457 mentag vor dem hochzit Allerheiligen [Okt. 31.] vereinigen Balthasar von Wartemberg,gen. von Wildenstein, Adam von Wyntertur und Hug Sturm die Brüder Jerg, Domherr und Sänger desMehrerstiftes zu Straßburg, und Junker Thyebolt, Herren zu der Hohen Geroltzeck, dahin, dass Jerg u. a.sein väterliches und mütterliches Erbe an der Herrschaft zu Geroltzeck und jenseits des Bheins, insbeson-dere auch Schenckenzell und Rümberg seinem Bruder Thyebolt übergiebt. Perg. Or. mit den nicht gut erhal-tenen Siegeln der beiden Brüder und der Tädigungsleute. Karlsruhe. T.
5) 1474 st. Michels tag [Sept. 29.] setzt Gangolf Herr zu Hohengeroltzeck und zu SchenckezellHansen von Beckenbach, gen Schenckezell in sein Schloss als seinen Burgvogt, das Schloss zu behüten undnach Notdurft auf eigene Kosten und mit eigenem Gesinde nach seinem Vermögen zu versehen. Der-selbe soll in seiner Kost ein reisiges Pferd zu seinem, des Ausstellers, Dienst gewärtig halten; reitet der-selbe aber in seinem Dienste, so hat er den Burgvogt und das Pferd zu verköstigen. Darum giebt er dem-selben den Sitz des Schlosses mit den 3 Matten, gen. Brugel, Leynmatt und Remlißlehen, und allen andernGrundstücken, Wim und Waide, Holzrecht und Burgwasser, ferner alle Schultern, Eier, Hennen und Hühner,die zu Reynartsowe, in dem Kaltbrunnen und zu Schenckezell fallen, alle bisher gebräuchlichen, zu demSchlosse gehörigen Frondienste und noch jährlich 8 fl. Eh., 2 Hofkleider für seinen Leib, wie andern seinenDienern, und 10 Malter Roggen von der Kastenvogtei zu Wickten. Dagegen hat ihm Hans Reckenbachin seinem Schlosse zu Schenckezell Stallung, Heu und Stroh zu geben und allen, die er, der Aussteller,dahin ordnet, ein Mahl für 10 h., „einen rennen ein tag für 8 h., vnd dem selben rennen nit schuldig sin win zugeben". Wollen der Aussteller oder die seinen zwischen dem Mahle oder vor oder nach demselben „zeren",so soll der Vogt ihnen die Maas Wein geben, „wie sy in biß in das schloß ansteet". Diese Anstellunggilt auf ein Jahr und wenn er, der Aussteller, sich nicht ehelich verändert, auf 2 Jahre. Jeder Teil sollein Vierteljahr vor abkündigen. Mmmt der Burgvogt in des Ausstellers Diensten Schaden, so hat er diesen