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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1451.

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allem Silbergeschirr, allen Kleinodien und aller fahrenden Habe („es wäre dann, das ainer vnsers staramensvnd namens ain elich wib hette, daran sol diß vnser Ordnung der selbiger frowen an söllicher farenderhab, so das zu feilen kumpt, wie dann das bisher landtlöfflg vnd gewonlich ist vnd ir verschriben wirt,nit irren noch dhainen schaden bringen"), aus allen ihren Freiheiten und Briefen, insbesondere den Briefendes Herzogs Sigmund zu Osterich über die für ihr väterliches und mütterliches Erbe auf dem Pfannhauszu Hall im Intal, auf dem Zoll am Lüg und auf dem Kelleramt zu Tyrol ruhenden Gilt, aus allen ihrenEigen- und Vogtleuten und aus all ihrem andern Gut, das sie jetzt haben oder noch in Zukunft gewinnenwerden. Ferner setzen sie fest, dass, solange noch vom Stamm der Grafen von Lupfen „ainer oder mervon mansnamen" im Leben sei, kein Weib in dem Erbe folgen solle. Eheliche Töchter sollen nicht über2—3000 fl. Eh. Heiratsgut erhalten, nur wenn ein Graf von Lupfen nur eine Tochter, aber keine Söhnehinterlässt, darf er ihr, falls sonst noch Grafen von Lupfen im Leben sind, 4000 fl. geben. Aus besondererTreue und Liebe aber empfängt Graf Sigmunds Tochter, Fräulein Agnes, da weder Sigmund noch Johannssonst eheliche Töchter haben, wenn sie sich verheiratet, 8000 fl. Rh. Wenn jedoch der Mannsstamm er-lischt, „so sol vnd mag ain yeder siner tochter geben nach sinem willen vnd gefallen". Wenn mehrereGrafen von Lupfen Gemeinschaft an einem Schloss haben oder bekommen, so sollen sie darin einen ge-schworenen Burgfrieden machen. Der älteste ihres Stammes ist Lehensherr, doch darf er keine Mann- oderLehenschaf't ohne Willen der andern Grafen veräussern oder eignen. „Witer so wollen wir, ob sich hie-nach fugen wurde, das ainer vnsers stamens von mansnamen, der sich von anderen sinen fründen erbeströsten vnd sin gut vnnitzlich vnd vnzimlich vertun wölte oder sich mit wiben vermechelte, die sin nit ge-noss wären, vnsern stamen vnd namen zu minderen oder nideren, oder sich sust mit andern vnerlichensachen verwürckte, das offembar wäre vnd sich mit recht erfände, das inn dann die anderen sine fründmit rät vnd wissen anderer ir nächsten fiünde mit recht wol enterben mogent vnd sy sollich vnscr Ordnungdaran nit hindern noch irren solle in dhainen weg". Will einer mit seinem ererbten oder zugeteilten Gutirgend eine Ändernng ausserhalb des Stammes der Grafen von Lupfen vornehmen, so soll er das nicht ohnederen und sonst zweier seiner nächsten Freunde Gunst, Wissen und Willen thun, „sonder ob er das ver-setzen oder verkouffen wölte, sol er das den andern sinen frunden vnsers stamens voranbieten vnd wennsy im darvmb so vil oder ettwas minder alß ain frömder thun vnd gäben wollen, so sol der selbig demoder denselben sinen frunden vnsers stamens das alwegen vor mengklichem geben, volgen vnd werden lassen,vnd was also demselbigen von den fiünden in söllichem oder anderem, als obstat, zu vffkomen vnd be-libes vnsers stamens geraten, beschlossen vnd verwilget würdet, dem sol on all wägrung vnd enderung ge-trülich nachgangen vnd volzogen werden. Doch ob ainer sinen dienern diensten (sie) dienerin oder sinen ledigenkindern vss billicher vnd zimlicher fürsechung ettwas verschaffen oder vermachen wölte, das sol er ouchzu thün nit macht haben, es werde dann von desselben bruder, ob er den hett, vnd ob er den nit hette, vonsinem nechsten vettern vnsers stamens verwilliget vnd mit derselben vnd sust zwäyer schiltgeboren edel-rnan insigeln besigelt vnd bevestnet". Etwaige hiemit nicht im Einklang stehende Verkäufe, Versetzungenund sonstige Veränderungen sind kraftlos. Für den Fall, dass der Mannsstamm der Grafen erlischt, sollenihre Schwesternsöhne, nämlich Cünrat und Jörg, Gebrüder, Grafen zu Tubingen und Herren zu Liechtneck,Cünrat Graf zu Furstenberg, Landgraf im Bare, und Jörg und Erhart, Gebrüder, von Gundelfingen, Frei-herren, bez. ihre ehelichen Leibeserben mitsamt Graf Sigmunds Tochter, Fräulein Agnesen, bez. deren ehe-lichen Leibeserben in der Erbschaft folgen; wollen die übrigen Agnaten jedoch Fräulein Agnes undihre Descendenz nicht in der Erbschaft mitfolgen lassen, so sollen sie dieselbe mit 4000 fl. Rh. entschädigen.Perg. Or. mit den Siegeln der Aussteller, des Grafen Sigmund (30 mm D, IV C, Wappenstücke bekannt;Umschrift unleserlich) und des Grafen Hans (s. Abb. No. 72). Karlsruhe. T.

250.

1451, Jan. 23.Tiebolt Herr zu Hohengerolczegk leiht Aulber von Gyppichen zu Mannlehen