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1450.
mit ihren Mitschuldnern Hainrich Weinschenk, Veit von Ast und Euodolph von Memerschweiler ihrer „ge-schweihen", der obgen. Gräfin Kunigund, die Bezahlung von 200 fl. Eh., welche sie ihr schulden, und desdaraus bis Martini verfallenen Zinses, welche auf nächste Liechtmess in Costantz erfolgen soll, auf desGrafen Sigmunds Dorf Welschingen und Graf Johansen Dorf Bielsingen. Einlager in Costantz. Das Or.siegelten die Aussteller und Mitschuldner. Lupf. Kopialbücher VI, 40—43. Stuttgart.
5) 1463 fritag vor st. Bangracius tag [Mai 6.] spricht Kungundt Frau zu Swarczenberg, geb.Gräfin von Neuenbürg, Witwe, welche von Turing von Halbilen, Marschall, und Marquart von Baldeck,Rittern, die 40 fl. verfallenen Zins, die ihr die von Mowenheim von 2 Jahren her schuldig gewesen, samtallen Unkosten bezahlt erhalten hat, diese beiden, sowie ihren Bruder, Grafen Johansen von Tengen, unddie von Mowenheim quitt. Pap. Or. mit dem vorne aufgedrückten, unkenntlichen Siegel der Ausstellerin,eingeheftet in die Collectaneen zur Gesch. der Grafen von Neuenbürg von v. Kaiser No. 11 (Handschriftdes histor. Vereins in Augsburg).
1450.
249. Hainrich, Sigmund und Johanns, Gebrüder, Grafen von Lupfen, gehen unter
Vorbehalt des Widerrufs („doch wann wir all oder vnser ainer insunderni sömlichwiderruffung ttnin wölt, das sol er den brüdern oder dem bruder thün zu wissen insin hushablich wonung mit sinem brief vnder sinem insigel mit dryer edler vnuer-sprechner mann, die wapens genoss syend, vnd by sinem geswornen botten") eineErbeinigung ein: stirbt einer von ihnen, so erben die hinterbliebenen Brüder dessenGut, „alsolang vnser von Lupfen stammen mansnamen wert".Geben 1450 etc. a ).
Das Or. siegelten die Aussteller.
Kopie in der folgenden Urkunde von 1468 Sept. 16. (No. 249, 2). Karlsruhe.
T.
a) Der Tag ist ausgelassen.
1) 1467 frytag nach dem hl. Pfingsttag [Mai 22.] verpflichten sich dieselben, welche den Besitzihres Vaters Johannes und ihres Bruders Eberhart sei. geerbt und geteilt haben, jeder aus seinem Teiledas ihm zugewiesene Drittel der merklichen, darauf lastenden Schulden zu verzinsen. Zum voraus be-stimmen sie hiefür die 1500 fl. Rh. Zins samt dem Hauptgute, das sie vom Herzog Sigmund zu Osterrichhaben. Diesen Zins und all ihr Gut dürfen sie nicht versetzen oder bekümmern, solange nicht die Schuldenbezahlt sind; handelt einer von ihnen dagegen, so ist diese Handlung ungiltig. Perg. Or. (die Siegel derAussteller und ihrer Vettern, der Grafen Conrat und Egen zu Fürstemberg fehlen). Karlsruhe.
2) 1468 fritag nach des hl. Crütz tag siner Erhöchung [Sept. 16.) vereinbaren Sigmund und Jo-hanns, Gebrüder, Grafen zu Lupfen, dass vorstehende mit ihrem Bruder Hainrich eingegangene Erbeinigungin kraft bleiben soll, so dass, wenn einer von ihnen ohne eheliche männliche Leibeserben zu hinterlassen mitTod abgehe, der andere die Erbschaft antrete. Ihr also zu vererbender Besitz besteht aus St&lingen,Schloss und Stadt, der Landgrafschaft Stülingen mit dem Landgericht und allen andern Gerichten undHerrlichkeiten, der Montat am Randen, der Herrschaft Bondorf, dem Schlosse Althewen, der Burg undStadt Engen, der Veste Heweneck und der Herrschaft Hewen, aus ihrem Teile des Schlosses Rosneck unddes Dorfes Rülassingen, aus der Vogtei zu Schlaithain, der Herrschaft Landtspurgk und Cünshaim nebstihren Teilen an den Städten Amerschwil und Durickhaim, aus allen Mannschaften und Lehenschaften, aus
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