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entweder bleibt es bei dem des Amtmanns, oder es soll ein neues „nier" gemacht werden. Wie von Alters herkommen,hält der Graf die Vberlinger antreffend das Vögeln gnädig, dieselben haben sich aber auch darin bescheidenzu halten. Die von Vberlingen und die ihren mögen tragende Bäume, „heimisch oder wild", auf ihren eigenenLehen- oder Zinsgütern abhauen, nicht aber in den Fronwäldern und auf gemeinen Marken, es sei dennmit des Grafen oder seiner Vögte und Amtleute Erlaubnis. Wer auch öffentlich und bei Tage über offeneMarken ackert, graset, zäunt, schneidet oder mäht, soll vor die niedern Gerichte gehören, „wa aber dasanders geschäche, das sol den hochen gerichten gehören". Vom Hofe Furt meinte Graf Johans, er gehörein seine Gerichte, die Stadt aber, er gehöre ihr gen Eamsperg, wie sie das bisher auch in nützlicher Ge-währe innegehabt habe, darüber soll sich der Graf erkundigen und dann soll ihm die Stadt zu Recht sein.Fortan sollen die Vberlinger und ihre Amtleute von dem Grafen und seinen Vögten mit Bot und Verbot inihren Gerichten, Zwingen und Bannen der niedern Gerichte nicht mehr gehindert werden, „es were dannsach, das es die hochen gericht anträff vnd berürte". Graf Johannsen bleibt seine Gerechtigkeit „zu demhüffnagel zu Hagnow von der hochen gericht wegen behalten". Die Richtung zwischen Graf Johannsenund denen von Vberlingen „zu Salmenschwiler durch ertlich begriffen" a ) bleibt in kraft. Perg. Or. mitden Siegeln der Aussteller, des gen. Grafen (wie vor) und der Stadt Vberlingen. a. a. 0. T.
a) Dieselbe ist nicht erhalten.
3) 1462 mitwoch vor st. Waltpurgen tag [Apr. 28.} vereinen Hanns Ruh und Cristan Denckel,beide des Rates zu Costentz, Hanns Huntpiss, des Rates zu Rauenspurg, und Jacob Sutor, Bürgermeisterzu Pfullendorf, von den gemeinen Reichsstädten der Vereinigung am Bodensee dazu verordnet, JohannsGraf zu Werdemberg, den altern, und seinen Sohn, Graf Jörig, mit t er Stadt Vberlingen: „Von der ge-schieht vnd des handeis wegen zu Schönach gemacht", weshalb der von Vberlingen Amtmann zu Bürrenauf dem Landgericht in die Acht gebracht wurde, ist Graf Jörig durch die Städte der Vereinigung gebeten,die Sache ganz abzuthun und den Amtmann ohne Entgelt aus der Acht zu lassen. Wegen der niedernGerichte zu Brunnßhusen, die nach Meinung der Vberlinger ihnen gen Denckingen, nach Meinung des GrafenJörig aber ihm gen Rützetschwiler gehören sollen, werden beide Parteien auf Burckharten von Jungingenals Gemeinen mit gleichem Zusatz vereint. „Von dero wegen", so von Graf Johansen verboten ist, denMarkt zu Vberlingen zu besuchen, ist der Graf durch die gemeinen Städte gebeten, von dem Verbot ab-zustehen. Der von Vberlingen arme Leute zu Rüschrit, „die sich gelte ze lyhen gewidret hand", sollenhierin gehorsam sein, „alß ander in der herschaft gesessen". Wegen der niedern Gerichte zu Affolterberg,von denen jeder Teil meinte, dass sie ihm zugehörten, sind sie ebenfalls an Burckharten von Jungingenals einen Gemeinen mit gleichem Zusatz gewiesen, ebenso „von der gerichte vnd verbott wegen zu Engen (sie)".Die Vberlinger haben von den Werdenberger Armenleuten in ihren Gerichten Dienste beansprucht, fortansollen beide Teile von den Armenleuten „die dienste zimlichen fürnemen", wie von Alters herkommen ist.Wegen des Untergangs zu Siggingen werden beide Teile vor den vorgen. Gemeinmann verwiesen, findetsich, dass, wie die von Vberlingen meinen, „dem gemain verhörten werd sprüch zu geben", so soll der Ge-meinmann „sin sprüch vbergeben (sie)", ist aber darum, wie Graf Jörig meint, bereits gesprochen, so bleibt es beidiesem frühern Entscheide. Wegen Virich Sattlers sei., der in Graf Jörigen Grafschaft zu dessen Unwillen vonden Vberlingern gefangen wurde, haben die Städte der Vereinigung am Bodensöw den Grafen „dauon er-betten" ; wegen Sattlers Pferd, das die Vberlinger haben, entscheiden Bürgermeister und kleiner Rat zuCostentz. Perg. Or. mit den beschädigten Siegeln der 4 Aussteller, a. a. 0. T.
4) 1465 fritag vor dem hl. Pfingstag [Mai 31.} vereinen Dietrich von Plüningen, Vogt zu Ayß-lingen, Hanns Ruh, des Rates zu Costentz, Hanns Brüsch, Bürgermeister zu Pfullendorf, und ConradusGlarner, Stadtschreiber zu Vberlingen, Graf Jörgen zu Werdenberg und zum Hailgenberg und die StadtVberlingen wegen des Gampenweihers und der Armenleute zu Siggingen: Das Giessbett am Gampenweiher,von dem die von Vberlingen behaupteten, es sei sehr erhöht, womit zum Schaden der ihrigen dem Wasserder Fluss gewehrt werde, soll nach Inhalt eines Masses, das der ohgen. Bürgermeister von Pfullendorf