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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1384.

und allen Frauentagen, zum Eingehenden Jahre und am Zwölften Tage, dem Palmtage, den drei jüngstenTagen der Karwoche, dem Auffahrttage, Fronleichnamstag, st. Johanns Tag, und an allen Zwölfbotentagenzu beiden Vespern und an allen Samstagnächten, so ist der Zins wieder seinen Erben verfallen. Perg. Or.mit dem eingebundenen Siegel des Landgerichts Schatbuch (angehängt von Claus Hiller von Bachi, Frei,Landrichter), a. a. 0.

6) 1468 mittwoch vor st. Katherinen tag [Nov. 23.] leiht Jos Schüßler, Bürgermeister zu Vber-lingen und Lehensherr anstatt des Bürgermeisters und Rates daselbst in Hinsicht auf die zur Veste Vtten-dorf gehörenden Lehen, Hannsen Tilger von Lestetten, der von dem verstorbenen Lehensherrn Conrat Strebelsei. für sich und seine Brüder Claus, Peter, Conrat und Jörig das Haus und die Hofraite mit der Baind zuAltenburen an der Landstrasse als Lehen von Vttendorf empfangen hat, diese Stücke für ihn und seineBrüder als Mannlehen. Perg. Or. (das Siegel des Ausstellers fehlt). Ueberlingen, Stadtarchiv.

1384, Jan. 18.

86. Veyt von Will, Frej), Landrichter, sitzt (anstattdes Landgrafen Hanßen von

Lupfen an dem Landtag zu dem Richtbrunnen bei Stüelingen zu Gericht. Der be-scheidene Knecht Johannß Rietman von Clingnowe, Landschreiber zu Stüelingen, zeigteinen Brief seines Landgerichts vor, nach dem er wegen 120 # Schaffhußer Münze,die ihm Junker Hainrich sei. von Lupfen, Landgraf zu Stüelingen, schuldig war, undwegen aller Nachteile, die er daraus und darum, dass er für denselben Bürge ge-worden ist, gehabt hat, ermächtigt wurde, sich an dieses Junkers Gütern: den DörfernSchwaningen und Ebrafingen mit Kirchensatz, Vogteieu, Gerichten, Zwingen, Bannenund aller Zubehör, dem Dorf Eggingen mit Vogteien, Gerichten, Zwing, Bann undaller Zubehör und dem Kirchensatz zu Lottstetten schadlos zu halten, ferner einenBrief des Hofgerichts Rottweil, nach dem er Annen dieses Junkers sei. ehelichenWirtin und ihrem Bruder Egli Fridbott sei. diese Güter vor demselben mit Rechtbehebt habe, endlich einen Brief seines Landgerichts, in dem er ermächtigt wirddiese Güter, bis sein Hauptgut und sein Schaden gedeckt ist, zu behalten oder zu ver-äussern. Daraufhin giebt ihm das Landgericht fre jes Verfü gungsrecht über diese Güter,soweit seine Ansprache reicht, was aber „furlings" von denselben bleibt, gehört denandern, die zu denselben klagen. Die Witwe des verstorbenen Junkers und die ErbenFridbotts sei. haben ihn daran unbekümmert zu lassen.

Geben 1384 an dem nechsten montag nach st. Hillarii tag.

Das Or. siegelten das Landgericht und, da der Landschreiber dessen Siegel innehat, zu grössererSicherheit Friedrich von Oftringen, Vogt zu Stüelingen, Virich von Randegg zu Schlaithain, Rudolf vonWolfurt zu Tannegg und Burckhardt Burin, Vogt zu Nünkilch.

Lupf. Kopialbücher X, 199. Donaueschingen. T.

1) 1384 freytag vor der Alten Faßnacht [Febr. 26.~] schreibt Frischi von Offtringen, Vogt zu Stüe-lingen, Georien von Wyle, Landrichter daselbst, dass er nach seinem Gebot Johannßen Rietman, Land-