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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1364.

Schelling von Ehingen mit ihren Kindern 8 ff h (Lupf. Kopialbücher Stuttgart XVI, 22), 1388 4 Leibeigene-Hansen von Sunthusen von der alten Sunthusen 45 U h (Perg. Or. Karlsruhe), 1434 Henslin Lucz von Munol-fingen 8 fl. Eh. (Perg. Or. Donaueschingen).

2) 1364 zinstag nach Vnser Frowen tag ze herbst [Sept. 10.] treffen Abt Walther und der Kon-vent des Gotteshauses Allerhailigen zu Schaffhausen mit dem Junker Hainrich von Lupfen, Landgrafen zuStulingen, und dessen Brüdern zu Schaffhausen eine Genossame wegen ihres Eigenmannes Berchtolt desKellers von Stulingen und dessen ehelicher Hausfrau Vrsullen, einer Leibeigenen der von Lupfen. DieKinder derselben sollen ihnen und den von Lupfen gemeinsam sein; jede Herrschaft kann aus diesen Kinderneines, welches sie will, „vorauß beraten" unter ihren Eigenleuten; dem so beratenen Kinde soll ebensovielGut werden, als den andern; stirbt Berchtolt der Keller, so bekömmt ihr Gotteshaus einen Hauptfall ,undsein Gewand, stirbt seine Ehefrau Vrsull, so bekommen die von Lupfen einen „schlechten" Fall von ihr;hinterlassen sie keine Kinder, so sind dem Gotteshause alle Rechte zu Berchtolts Gut und Erbe vorbehalten,ebenso den von Lupfen zu Vrsullen Gut und Erbe a ). Das Or. siegelten die Aussteller. Lupf. KopialbücherTom XVI, 9—12. Stuttgart.

a) Eine gleichförmige Genossame schloß Hainrich Brimsi, gen. An dem Stade, Bürger zu Schaffhausen,mit obgen. Hainrich von Lupfen 1365 zinstag nach st. Valentins Tag [Febr. 18] zu Schaffhausen wegen seinesEigenmanns Conrat Boldin zu Obereggingen und dessen Ehefrau Adelhaiten, Wernhers des Visserers Tochter,einer Leibeigenen Hainrichs von Lupfen, a. a. 0. 12—13.

3) 1370 mittwoch nach st. Vrbans tag [Mai 29.] kommen Abt Heinrich und der Konvent von St.Blesien mit dem Kloster St. Georgen wegen des letztern Eigenmann Albrechten von Müllhaußen, ge-sessen zu Eraingen, und wegen dessen ehelicher Wirtin Mächthilten, Burckharts des Walthaußers sei.Tochter, ihrer Leibeigenen, überein, dass deren Kinder halb ihnen, halb gen. Kloster gehören, und dass sie vongen. Eigenfrau und St. Georyen von deren Manne nur einen gewöhnlichen Fall beim Tode derselben nehmen.Das Or. siegelten die Aussteller. St. Georger Kopialbücher No. 703 S. 519. Karlsruhe.

4) 1383 st. Angnesen tag [Jan. 21.] kommt Hainrich Abt des Gotteshauses in der Rickenow mit Jo-hansen dem Schlupfen von Büttelbrunnen, dem alten, dessen Leibeigene Annen die Schäyerin, Johansen desSchäyers eheliche Tochter von Büttelbrunnen, seines Gotteshauses Mann Johans Bentzinger von Büttel-brunnen zum ehelichen Weibe genommen, überein, dass alle Kinder aus dieser Ehe ihnen beiden gemeinsamsind. Perg. Or. mit dem zerbrochenen Siegel des Ausstellers, a. a. 0.

5) 1385 st. Jacobs tag [Juli 25.] geben Hainrich und Hanns, Herren von Hewen, Gebrüder, Ka-thrinen, Bernharts Tochter von Zimberholtz, Walthers des Moren von Nuwenhausen eheliches Weib, undihre Kinder Hainricken von Nuwenhausen um Annen, Rudolf des Wirsers von Nuwenhausen eheliche Tochter,Conrats des Zeclers von Enngen eheliches Weib. Letztere soll fortan keinen Anspruch mehr haben an dasGut, das ihr Vater von Hainrich von Nuwenhausen zu Zinslehen hat, es sei denn mit des letztern Willenund Gunst. Das Or. siegelten die Aussteller. Lupf. Kopialbücher Tom. XVI, 22. Stuttgart.

6) 1388 mentag vor st. Martis tag [Nov. 9.] bekennt Hans Boxblüt der junge vor Ammann undRichter der Stadt Meßkirch, dass er mit dem Rechten Junker Hansen von Zymmern mit seinem Leibe undallem seinem Gut verfallen ist, dass er Leib und Gut wieder von demselben um einen jährlichen Zinsempfangen habe und dass sein Herr ihm, wann er will, Leib und Gut nehmen könne. Das Or. siegelte dieStadt Meßkirch, Hans von Swaindorf und Ott der Schuler von Menningen. Zimm. Kopialbuck I, 58.

7) 1389 mitwoch vor st. Martins tag [Nov. 10.] giebt vor Geori von Wile, Freiem, Landrichter zuStulingen, der zu dem Richtbrunnen auf dem Landtag anstatt des Junker Hansen von Lupfhen, Landgrafenzu Stulingen, zu Gericht sitzt, Wernher Stahelli von Güttemdingen seinen Leibherren, den Junkern Hain-rick von Almeshouen zu Ymendingen, und Hansen von Almeshouen, dem Jüngern, Biken sei. Sohne vonAlmeshouen, und des letztern Brüdern, all sein Gut auf, das er jetzt hat oder bei seinem Tode hinterlassenwird. Perg. Or. (das Siegel des Landgerichts Stulingen fehlt). Donaueschingen.