1344.
421
von Eichenowe ihr als Widerlage 67 Malter Korn, Koggen und Haber Zeller Mass und 5 1i 8 ß ^ Costenzerjährliches Geld aus den Kelnhöfen zu Meringen und Ehringen, seinem Pfände von der Eichenowe, versetzthat, jederzeit den Abt und Konvent von Eichenowe ablösen lassen. Geben ze Costentz, 1353, an dem nehstenmantag vor st. Thomans tag dez zwelfbotten. Das Siegel des Ausstellers verdorben; das Götfrid Müllers(38 mm D., IV B 1, Helm mit Ead als Schmuck, 1. als Schildhalter eine Frau, r. ein Tier (Vogel?); f S'.GOTFEIDI.DCI.MVLNEB). Perg. Or. Karlsruhe.
2) Diese Erklärung wiederholte Frau Fidanne vor dem Officiale zu Constanz an demselben Tage(1353., feria secunda ante festum beati Thome apostoli). Perg. Or. Karlsruhe.
3) 1356, Dez. 13. Mägdeberg. Wernher von Tettingen giebt dem Abte Eberhart und dem Kon-vente des Gotteshauses in der Eichunow die Schuppose im Meringer Banne, die Hans derWaibel baut, unddie in den ihm von denselben versetzten Kelnhof zu Meringen gehört, ledig, nachdem dieselben ihm dasErträgnis dieser Schuppose darum, dass sie mit seinem Willen den Kirchensatz der Kirche Meringen ausjenem Kelnhofe nahmen und in diese Schuppose legten, mit anderm Gelde ersetzt haben. Gen ze Magde-berg, 1356, an st. Luciun tag. Das Siegel des Ausstellers eingenäht. Perg. Or. Karlsruhe.
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1344, Jan. 11.
472. Priorin und Konvent zu Nidingen Vffen Houe verkaufen um 18 $ Brisger
„ainen some" Weiss- oder Rotwein jährlichen Geldes vom besten, der ihnen auf allihrem Weinwachs zu Achstat wächst, Herrn Hansen, ihrem Kaplan zu lebensläng-licher Nutzniessung. Stirbt Herr Hans, so bezieht den Wein ihres Gotteshauses je-weilige Kusterin, welcher man auch dieseu Kaufbrief bei Herrn Hansen Tode ein-händigt. Der Wein soll dann immerwährend als Opferwein zu allen Messen, die inihrem Gotteshause gesungen oder gesprochen werden, und ebenso all denen dienen,welche da „Vnsern herren" empfangen, sie seien geistlich oder weltlich, und da anst. Johannes des Evangelisten Tag seine Minne trinken. Die Verkäuferinnen sollendiesen Wein jährlich ohne allen Schaden auf st. Katherinun Tag geben. Brauchtman denselben nicht ganz, so soll man den Rest dem Konvente am Weihnachtstageüber Tisch reichen. Wird das vorbestimmte nicht erfüllt, „so soll die priorin vnd alleamteswestera vnd och die brüdere an Vnsern herren stan, vnz das sü es volle fürend.Sü son es och fertegan, als sü vmb dis almüsen an irem iungesten süfezen gottedar vme entwürfen wellen".
Dis beschahe vnd wart dirre brief gegeben 1344, an dem nehsten gütentagnach dem Zwelften tage.
Die Siegel der Priorin (s. Abbild. No. 69) und des Konventes Vffen Houe (wie Abbild. No. 68).Perg. Or. Donaueschingen.
473.
1344, Febr. 5. Avignon.
Clemens VI. papa, exhibita pro parte monasterii sororum in Nidingen per
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