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Eente zahlender Personen in g und li sich finden, so Elisa-beth ortulana, Nicol. Limborch, Alhard Droste, Dider. Schwarte,nennt g (Elvenmark und) Henr. de Hammone, dagegen hentsprechend die Witwe(n) *). Danach würde g bez. dessenUrschrift, sofern überhaupt mehrfach in h die Verhältnisse ggegenüber sich verschoben haben, einige Zeit früher als h ver-fasst sein und wohl aus dem Ende des 14. Jahrhundertsstammen.
Beide Heberegister, die als einzige Quelle über die imTexte berührten alten Abgabeverhältnisse des Grundbesitzesdes Münsterlandes und manche ältere Eigentumsverhältnissein der Stadt Münster mit Nennung aller betr. Namen unsAufschluss geben, waren bislang ungedruckt. Bei den vielenAbweichungen beider Texte von einander musste eine geson-derte Behandlung eintreten, und es ist im Folgenden unterA die Handschrift g, unter B der Cod. h zum Abdruck ge-bracht. Wo aus dem korrekteren Texte von h sich Verbes-serungen oder Erläuterungen für Stellen in g ergaben, istbei augenscheinlichen Versehen hier korrigirt, sonst aber ineiner Anmerkung ein Hinweis auf den Text von h gegeben;durch Schuld des Schreibers in g häufiger ausgelassene ein-zelne Wörter oder Buchstaben sind ergänzt und durch rundeKlammern bezeichnet. Die mit dem Paragraphzeichen in gbezeichneten Absätze sind durch Sperrdruck der Unterschei-dungswörter hervorgehoben.
c) Ein Bruchstück einer von den obigen verschiedenenHeberolle befindet sich im Staatsarchiv Münster Mscr. VII.1360 n. Es sind 2 Blätter weissen Pergaments, welche liniirtu. in Kolumnen abgeteilt sind; im zweiten Blatte ist ein Lochu. es ist der obere Band abgeschnitten. Die Handschrift ge-hört dem 14. oder 15. Jahrhundert an. Da sie Angaben be-sonders über Korngefälle mehrerer Aemter des Domkapitelsenthält, so ist das kleine Fragment („Cod. i") den vorhingenannten Heberegistern unter C unten beigefügt.
1) Vgl. g Pol. 63b f. u . h p 0 i. 16a. Zu dem Zehnten vonKivit's[Kiebitz] Hof (s. g fol. 79» u. h fol. 27b) bemerkt h: perditum est.
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