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Die ältesten Verzeichnisse der Einkünfte des Münsterschen Domkapitels
Entstehung
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siae vor, dessen der liber Kotgeri gedenkt, und auf den alsGrundtext dieser sich imwesentlichen stützt. x ) Als zu einemLagerbuche bestimmte Niederschrift des Güterverzeichnissescharakterisirt sich Cod. a schon durch die mehrfache Belas-sung leeren Eaumes nach den Hauptpartieen des Textes; hiersollten etwaige Nachträge und Aenderungen Platz finden, wiederen auch thatsächlich von verschiedener Hand, aber meistam Kande, zugesetzt sind. Im liber Eotgeri (Cod. c) 2 ) sindnun diese im Cod. a als Nachträge und Eandbemerkungenvon verschiedener Hand erscheinenden Zusätze in den Grund-text eingereiht. Einzelne Eandzusätze des Cod. a sind in cselbständig gekürzt. Im Cod. a sind bis auf das an der rich-tigen Stelle vergessene Lacberghe (a fol. 13 a ) die Obedienzennach der Zeitfolge ihrer Stiftung angeführt. 3 ) Eotger hat diedarauf bezüglichen Angaben des Cod. a fallen lassen, weil zuseiner Zeit die früheren Obedienzen als solche nicht mehr be-standen und die Güter anders zusammengelegt waren, 4 ) und sohat er in seinem Buche auch jene der Zeitfolge entsprechendeAnordnung des Stoffes nicht eingehalten. So erscheint imliber Eotgeri der officiatus, obedientiarius oder camerariuseinfach als possessor; officium ist desgleichen dort im Textedurch reditus ersetzt, obedientia dmch curtis oder bona. DieObedienz Havixbeck (a fol. 4 a ) ist aufgehoben, die Einkünftemit denen des Hofes Schölvink (a fol. 2 b ) vereint; die obe-dientia S. Blasii (a fol. 4 b ) erscheint im Cod. c vereinigtmit dem Verwaltungsbezirke Somersele; die Obedienz Hellen(a fol. 3 l ) ist im liber Eotgeri dem Komplexe der 1336neueingerichteten vierten Obedienz angefügt. 6 ) Die in a fol. 5 a

1) Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht, dass, wenn Eotger p. 50(s. unten Anm. zu a fol. 22 V) sagt, die 4 Enten, welche der Hof Hoen-selle dem verus liber ecclesiae zufolge zu liefern habe, seien thatsächlichniemals geliefert, diese Abgabe im Cod. a (a. 0.) sich verzeichnet findet,während, was Eotger ex duabus antiquissimis registris anführt, nicht imCod. a steht. 2) Von Nieserts Hdschr. (Cod. b) müssen wir hier ausdem oben angeführten Grunde absehen. 3) Vgl. Nies. a. 0. S. 422 f.;Erhard C. D. Nr. 385. 4) Vgl. Nies. a. 0. S. 324 ff. 5) Es waren diebona Hellen wohl die Güter, welche einst Bernhard v. Billerbeck ver-waltet hatte. (Nies. a. 0. S. 325).