{Cod. c), da b manche Güter noch nicht enthalte, welche alsspäter erworbene in c aufgeführt würden, während hier manchefehlten, die inzwischen veräussert waren. Doch hat sich, so-weit aus den von Niesert mitgeteilten Stücken ersichtlichist, der Besitzstand selbst weniger geändert x ); es sind nurteilweise die Verwaltungsbezirke andere geworden. Obschondas Original selbst nicht vorliegt, Niesert auch über Schrift-besonderheiten (Urschrift \md Zusätze) fast gar keine Mittei-lung macht, so scheint bezüglich des Alters und Verhältnisses711 a und c doch festzustehen, dass b dem Cod. a gegenübereine jüngere 2 ), dem Cod. c gegenüber eine ältere, den zeit-weiligen Besitz- und Verwaltungsverhältnissen Rechnung tra-gende Rezension des Textes a darstellt.
c) Das sogen, rote Buch des Domkapitels, ein mit rotemLeder überzogener Holzband, der mit seinem hinteren Deckelvormals an einer Kette befestigt war 3 ), jetzt im StaatsarchivMünster Mscr. I. A 7 befindlich, enthält auf 83 Pergament-Polioseiten mit je 37 Linien Schrift das Verzeichnis aller•Güter des Domkapitels; dahinter sind später nach und nachje von jüngerer Hand Urkunden, Statuten, Eidesformeln, Ge-wohnheiten und Verpflichtungen des Domkapitels bez. ein-zelner Glieder desselben, vom Ende des 14. Jahrhunderts abbis 1713 reichend, eingetragen 4 ). Die Blätter des Buches, je32V 2 cm lang und 24'/ 4 cm breit, sind von weisslichem, meistglattem Pergament; die Seiten sind liniirt bis zum Bande,welcher unten 4% , sonst aber nur c. 3 cm breit ist; diebeiden von oben nach unten laufenden Abschlusslinien und
1) Eine Verminderung der Einnahme (in c gegenüber b) zeigt sichp. 6, 9, 12, 13 der Hdsehr. e, eine Vermehrung auf a fol. 7 a , voraus-gesetzt, dass die betreffenden Zahlen bez. Angaben des MesertschenTextes korrekt sind. — Nieserts Angaben über Cod. c beruhen über-haupt auf einer nur flüchtigen Durchsicht von c; so ist die Anm. zup. 9 der Hdsehr. c. unrichtig. — 2) Vgl. Nies. a. 0. S. 561, Anm. 2. —3) Die Bezeichnung liber catenatus scheint dem Buche jedoch im 15.Jahrhundert unter den Verzeichnissen der Domgüter nicht ausschliesslichzugekommen zu sein, wenn die Eandbem. der Codd. du. e zu a fol. 25 aunten richtig ist, welche auf den liber Botgeri nicht bezogen werden,kann. — 4) Vgl. Nies. a. 0. Nr. 79.