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Die ältesten Verzeichnisse der Einkünfte des Münsterschen Domkapitels
Entstehung
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{Cod. c), da b manche Güter noch nicht enthalte, welche alsspäter erworbene in c aufgeführt würden, während hier manchefehlten, die inzwischen veräussert waren. Doch hat sich, so-weit aus den von Niesert mitgeteilten Stücken ersichtlichist, der Besitzstand selbst weniger geändert x ); es sind nurteilweise die Verwaltungsbezirke andere geworden. Obschondas Original selbst nicht vorliegt, Niesert auch über Schrift-besonderheiten (Urschrift \md Zusätze) fast gar keine Mittei-lung macht, so scheint bezüglich des Alters und Verhältnisses711 a und c doch festzustehen, dass b dem Cod. a gegenübereine jüngere 2 ), dem Cod. c gegenüber eine ältere, den zeit-weiligen Besitz- und Verwaltungsverhältnissen Rechnung tra-gende Rezension des Textes a darstellt.

c) Das sogen, rote Buch des Domkapitels, ein mit rotemLeder überzogener Holzband, der mit seinem hinteren Deckelvormals an einer Kette befestigt war 3 ), jetzt im StaatsarchivMünster Mscr. I. A 7 befindlich, enthält auf 83 Pergament-Polioseiten mit je 37 Linien Schrift das Verzeichnis allerGüter des Domkapitels; dahinter sind später nach und nachje von jüngerer Hand Urkunden, Statuten, Eidesformeln, Ge-wohnheiten und Verpflichtungen des Domkapitels bez. ein-zelner Glieder desselben, vom Ende des 14. Jahrhunderts abbis 1713 reichend, eingetragen 4 ). Die Blätter des Buches, je32V 2 cm lang und 24'/ 4 cm breit, sind von weisslichem, meistglattem Pergament; die Seiten sind liniirt bis zum Bande,welcher unten 4% , sonst aber nur c. 3 cm breit ist; diebeiden von oben nach unten laufenden Abschlusslinien und

1) Eine Verminderung der Einnahme (in c gegenüber b) zeigt sichp. 6, 9, 12, 13 der Hdsehr. e, eine Vermehrung auf a fol. 7 a , voraus-gesetzt, dass die betreffenden Zahlen bez. Angaben des MesertschenTextes korrekt sind. Nieserts Angaben über Cod. c beruhen über-haupt auf einer nur flüchtigen Durchsicht von c; so ist die Anm. zup. 9 der Hdsehr. c. unrichtig. 2) Vgl. Nies. a. 0. S. 561, Anm. 2.3) Die Bezeichnung liber catenatus scheint dem Buche jedoch im 15.Jahrhundert unter den Verzeichnissen der Domgüter nicht ausschliesslichzugekommen zu sein, wenn die Eandbem. der Codd. du. e zu a fol. 25 aunten richtig ist, welche auf den liber Botgeri nicht bezogen werden,kann. 4) Vgl. Nies. a. 0. Nr. 79.