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verfasst, sofern die Ueberschriffc darauf schliessen lässt, dasseine Teilung der Einkünfte zwischen Dechant u. Konventualennoch nicht stattgefunden hat, sondern die Brüder noch unteru. mit ihrem Propste lebten, u. sofern damals schon die frü-here Bezeichnung „fratres S. Mauritii" der späteren „conventusS. Mauritii" Platz gemacht hatte. Wenn jedoch die 1142 demStifte geschenkte area in villa, que, dicitur Bokholte 1 ), iden-tisch ist mit dem Godekinkhof bei Bocholt, welchen das Stift1297 unter Propst Alexander besass, so ist die Abfassungdes ältesten Heberegisters nach 1142 zu setzen, da im St.Mauritzer Kopiar Fol. 89 b aus der fundatio prima schon einBeleg für diesen Besitz beigebracht wird 2 ). Ich möchte da-her die Abfassung des Heberegisters in das dritte Viertel des12. Jahrh.'setzen 3 ). Damit steht in Einklang, wenn in demBegister nur der Münzen von Deventer, Duisburg u. Goslargedacht wird, da diese Orte um 1150 schon Stadtrecht hat-ten, während die ältesten münsterländischen Städte, Münsterselbst an der Spitze, erst in der Zeit nach 1180 Stadtrechterhielten.
Eine Abschrift des ältesten Heberegisters hat der Scho-laster des Stifts Bernhard Tegeder dem von ihm angefertigtenKopiar der St. Mauritzer Kollegiatkirche (s. unter b) Fol. 66 f.eingefügt; selbe trägt in Bot die Ueberschrift:
Annus salutis MCCCC nonagesimus tertius.
Prima ab origine fundatio ecclesie. collegiate, sanctorumet Mauritii et Thebeorum martyrum in suburbio Monaste-riensi per Frithericum illustrem marchionem Mitzenensem ac
1) TJrk. bei Erhard Cod. dipl. 240. — 2) Die angeführte, nurabschriftlich erhaltene Urkunde von 1142 ist zugleich das älteste St.Mauritz betreffend auf uns überkommene Dokument; 1137 wird das Stiftzuerst urkundlich erwähnt. Wilmans Westf. TJrk. B. Nr. 1110 Anm. 5. —3) Niesert Münst. Urk. S. IV. S. 79 ff. scheint mit der Abfassung desEvangeliars auch die des Heberegisters ins 11. Jahrh. zu setzen, desgl.Wilkens Gesch. der Eeichsedlen v. Steinfurt S. 29, der geradezu 1070—90angibt, beide wohl in Anlehnung an Tegeder, welcher im St. MauritzerKopiar Pol. 67 die mutatio fundationis prime, d. i. die Abfassung des2. Registers (s. u. S. 112) dem Ende des 12. Jahrh. zuteilt.