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Heinrich Schreiber
keineswegs nötig, daß die schon bewährten Teileinrichtungendieser Art aufhören müßten: wenn die griechischen Hand-schriften weiterhin an das Münchener Seminar gehen, so könntedoch in ähnlicher Weise für die Hauptmasse der abendländischenHandschriften, die lateinischen, eine Sammelstelle, ein Photo-graphien-Archiv eingerichtet werden 95 , dem eine Nachweisstellefür in einzelnen Bibliotheken aufbewahrte Abzüge anzugliedernwäre. #
Auf die Bedeutung der Photographie für die Handschriften-forschung einzugehen, wäre verlockend, ist aber vorzüglich durchdie Arbeit von K. Krumbacher 96 längst vorweggenommen. Le-diglich die bibliothekarischen dabei auftauchenden Fragenwären zu besprechen; sie sind aber größtenteils so ausgesprochenintern bibliothekarischer Art, daß an dieser Stelle Andeutungengenügen müssen. Diese Fragen drehen sich vor allem um dieeinheitliche Belehrung des Bestellers über die urheberrechtlichenVerhältnisse, die für die zu photographierenden und eventuellzu veröffentlichenden Handschriften bestehen und die durchdie Photographie neu entstehen 97 ; um die Berechtigung der
96 Die Staatsbibliothek in München forderte 1912 dazu auf und versprach einVerzeichnis, Liter. Zentralblatt 1912, S. 1664. Eine Zentralstelle für Lichtbildauf-nahmen der älteren Urkunden auf deutschem Boden ist in Marburg 1930 geschaffenworden, vgl. E. E. Stengel in: Minerva-Zeitschrift 6, 1930, S. 33ff.
86 Die Photographie im Dienste der Geisteswissenschaften. In: Neue Jahr-bücher für das klassische Altertum, Jg. 9, 1906, I, Bd. 17, S. 601ff. u. 727.
97 Eine neue noch ungeklärte Lage ist durch das Photokopie-Verfahren ge-schaffen. Siehe vor allem: F.Labes, Die Rechtsgrundlage der im Auftrage von Biblio-theksbenutzern hergestellten Photokopien, in: Zentralblatt f. Bibliothekswesen 49,1932, S. 240ff. Auf der 11. Konferenz des Internationalen Instituts für Dokumen-tation (HD) in Frankfurt a. M. 1932 sprach P. Bourgeois über „La reproduction desdocuments en relation avec les droits d'auteur et d'editeur". Vgl. Vorträge der11. Konferenz (des) Internat. Inst.f.Dokumentation, Frkft. a.M. 1932. Allgemeiner:M. Stois, Urheberrechtliche Fragen aus der Bibliothekspraxis, Zentralblatt f.Bibliothekswesen 47, 1930, S. 629ff. Eine systematische Durcharbeitung derurheberrechtlichen Literatur hinsichtlich der Handschriften wäre wünschenswert,so B. Marwitz und Ph. Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur,Berlin 1929, S. 221f. Für Briefe ist die Fachliteratur (Kohler, Das Recht an Briefen,in: Archiv für bürgerl. Recht 7, S. 94ff.) besonders ergänzungsbedürftig; doch siehejetzt den ebengenannten Aufsatz von Stois, sowie H. Schreiber, Bibliothekarischeszum Urheberrecht, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Jg. 39, 1934,H. 4, S. 236f., wo auch die einschlägigen Teile der Urheberrechtsentwürfe be-handelt sind.