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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

Bei dem Marschall Eberhard von St. Paul (1222, Steyr. ÜB. 2,Nr. 201) ist wahrscheinlich an den Marschall des Patriarchen von Aquilejazu denken. Das Register des Steyr. ÜB. stellt ihn mit einem Frage-zeichen zu St. Paul.

Der Kämmerer von Garsten (Tradit. Garstenses Nr. 200. 201 ÜB.ob des Enns. Bd. 1) gehört niederen Schichten an. Auf den Koch folgtin beiden Traditionen Wirint adiutor camerarii oder Wirint de camera.

Bei diesen drei Klöstern auch Garsten war es seit 1108,weshalb es von Kluckhohn irrig den Augustinerchorherren zugezähltist ist das Material so reichhaltig, dass ich auch jetzt positiv be-haupte, diese drei Reformabteien kannten keine Ministerialität und keineHofämter.

Bei Reichersberg wird ein Zeugnis von ca. 1250 beigebracht (Tra-ditiones Nr. 239, ÜB. ob d. Enns, Bd. 1), nur ist das wohl ein Marschallvon Kremsmünster, wo Hofämter nicht verwunderlich sind, wie obengezeigt wurde; denn die Urkunde spielt in Krems: Albertus marsalcusde Waedlige und Herbordus marschalcus de Velz gehören also fastsicher nach Kremsmünster.

Rudolfus et Rudolfus uterque camerarius" (M. B. 12, S. 41, ca. 1130),die Kluckhohn für Oberaltaich in Anspruch nimmt, sind ganz allge-mein bezeichnet, können also überallhin versetzt werden.

Es verbleiben noch die vor der Hirsauer Reform begründeten Mond-see und St. Florian. Das Zeugnis für die Marschälle von Mondsee istnicht beweiskräftig, denn der 1297 erwähnte Marschall Hartlieb (ÜB. obder Enns 4, Nr. 295) bezeichnet zwar mit einem anderen den Abt alsunsern Herrn", aber diese Bezeichnung ist 1297 nicht beweisend. IstHartlieb marschalich überhaupt nicht vielleicht mehr der Träger desNamens als noch wirklich der Inhaber eines Hofamtes? Müsste es dannnichtder Marschall" heissen? Ebensowenig sind für St. Florian dieBeweise zwingend. In Bd. 2, Nr. 432 von 1221 können Chunradus dapifer,Meingodus quondam camerarius, Fridericus camerarius St. Florianer sein,ebenso Chunradus camerarius Bd. 3, Nr. 261 zu 1258, ebenso auch Vlricuscamerarius Bd. 4, Nr. 66 zu 1287; aber erwiesen ist weder, dass es sichum St. Florianer handelt, noch, dass das überhaupt ritterliche Hofbeamtesind. Bei Stülz, Geschichte des Stiftes St. Florian (1835), finde ichkeinen Hinweis auf Ministerialen oder Hofämter.

Für Heiligkreuz nimmt K1 u c k h o h n zweimal einen dapifer Ulricusin Anspruch (Fontes rer. Austr. 11, Nr. 55. 180 zu 1227 u. 1268). BeideMale ist eine Abhängigkeit vom Kloster nicht direkt bezeugt, nicht ein-mal wahrscheinlich.

Gegenüber den allgemeinen Nachweisen über die Cisterzienserklösterwäre ein zwingender Beweis unerlässlich.