Exkurs XXIII. Hofämter in Bayern.
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1020. König Robert. „Actum Laudani sancte Marie monasterio."Pf ister, Etüde sur le regne de Robert le Pieux (996—1031)in Bibliotheque de l'ecole des hautes etudes, Heft 64, S. LIV.
XXIII.Nachträgliche Bemerkungen über Hofämter in Bayern.
Zu S. 420-422.
Paul Kluckhohn hat in seiner sehr beachtenswerten Schrift:„Die Ministerialrat in Südostdeutschland vom 10. bis zum Ende des13. Jahrhunderts, Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte desDeutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, herausgegeben von KarlZeumer, Band 4, Heft 1, Weimar 1910", die mir gerade noch zugeht,als der Satz des Buches diese Stelle schon überschritten hatte, zwarnicht die Verbreitung der Ministerialität bei den geistlichen AnstaltenSüdostdeutschlands untersucht, wie ich es getan habe, aber wohl dieVerbreitung der Hofämter festzustellen unternommen. Er kommt da zudem Ergebnisse, dass die Hofämter sich nicht nur bei Reichsabteien undBenediktinerklöstern, sondern auch bei Augustinerchorherrenstiftern,Cisterzienser- und Prämonstratenserklöstern fänden (S. 172), während ichglaubte, den Nachweis geführt zu haben, dass die Ministerialität und erstrecht die Hofämter für die Benediktinerklöster, die vor der HirsauerReform entstanden sind, charakteristisch seien, wie für die älteren Stifter;für die reformierten Benediktiner, die Cisterzienser und Prämonstratensersei umgekehrt das Fehlen typisch, wenn auch einzelne Ministerialen sichin deren Besitz verirrten.
Für die Stiftungen, bei denen wir in den Ergebnissen voneinanderabweichen, ist eine Nachprüfung nötig. Es sind in der Zeitfolge der Grün-dung: Mondsee (748), St. Florian (1071), dann seit der Hirsauer ReformAdmont, Reichersberg, St. Paul, Oberaltaich, Garsten. Ich will auch dieZeugnisse für die Cisterzienser von Heiligenkreuz im Wiener Walde unddie Prämonstratenser von Neustift in Tirol nachprüfen, obwohl ich sienicht zu behandeln hatte.
Für das tonangebende Kloster Admont wird angeführt: cam. March-ward 1171, Steyr. ÜB. 1, Nr. 538, dap. Heinrich, pinc. Erinfried ca. 1130,ebda. Nr. 142. Der Camerarius Marchward ist ausdrücklich als Kämmerervon Niedermünster bezeichnet und die Zeugen Heinrich dapifer, Erinfritpincerna müssen nicht mit Notwendigkeit auf Admont bezogen werden;vorher steht ein dispensator archiepiscopi. Bei dem reichen Materialevon Admont sind so zweifelhafte Zeugnisse wertlos.
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